Ferdinand Lassalle


Die Wissenschaft und die Arbeiter

Eine Vertheidigungsrede
vor dem Berliner Kriminalgericht
gegen die Anklage, die besitzlosen Klassen zum Haß
und zur Verachtung gegen die Besitzenden
öffentlich angereizt zu haben

(Januar 1863)


Nachdruck aus: Sozialdemokratische Bibliothek, II. Bd. Heft XV., S. 1–38.
Hottingen-Zürich: Verlag der Volksbuchhandlung, 1887–88.
Hinweis zum Erstdruck: Zürich: Meyer & Zeller, 1863, 55 p.
Fußnoten aus Ferdinand Lassalle, Gesammelte Redem und Schriften, Bd. 2, S. 215–285.
Herausgegeben und eingeleitet von Eduard Bernstein.
Verlegt bei Paul Cassirer, Berlin 1919.
Transkription u. HTML-Markierung: Einde O’Callaghan für das Marxists’ Internet Archive.


Meine Herren Präsident und Räthe!

Ich muß damit beginnen, Ihre Nachsicht in Anspruch zu nehmen. Meine Vertheidigung wird eine eingehende sein. Sie wird eben deshalb eine nicht gerade kurze sein müssen. Aber ich halte mich hierzu berechtigt, einmal durch die Höhe des Strafmaßes, mit welchem mich der § 100 des Strafgesetzbuchs bedroht, ein Strafmaß, das in seinem Maximum nicht weniger als zwei Jahre Gefängniß beträgt, zweitens aber und besonders dadurch, daß es sich heute um noch etwas ganz anderes handelt als um eine Strafe und um einen Mann!

Erlauben Sie, daß ich sofort die Debatte aus dem Bereiche gewöhnlicher Prozeßroutine auf die Höhe und zu der Würde erhebe, welche ihr zukommen.

Die Anklage, die gegen mich erhoben worden ist, ist ein schlimmes und trauriges Zeichen der gegenwärtigen Lage der Dinge.

Sie verletzt nicht nur die gewöhnlichen Gesetze; sie bildet sogar einen entschiedenen Eingriff in die Verfassung, und dies ist das erste Vertheidigungsmittel, das ich ihr entgegenstelle.
 

I. Der Artikel 20 der Verfassung lautet:

„Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.“

Was kann und soll dieses in der Verfassung proklamirte „ist frei“ bedeuten, wenn nicht dies, daß die Wissenschaft und ihre Lehre nicht an das allgemeine Strafgesetz gebunden sein soll?

Soll dies „die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“ vielleicht bedeuten, „frei innerhalb der Grenzen des allgemeinen Strafgesetzbuches“? Aber innerhalb dieser Grenzen ist jede Meinungsäußerung, durchaus nicht blos die Wissenschaft und die Lehre, vollkommen frei. Innerhalb der Grenzen des allgemeinen Strafgesetzbuches ist jeder Zeitungsschreiber und selbst jedes Hökerweib vollkommen frei, zu schreiben und zu sprechen, was sie wollen. Diese Freiheit, die jeder Art von Meinungsäußerung zusteht, brauchte und könnte dann nicht für „die Wissenschaft und ihre Lehre“ durch einen besonderen Verfassungsartikel verkündet werden.

Jenen Verfassungsartikel in diesem Sinne auslegen, hieße also nichts anderes, als ihn einfach fortleugnen, ihn dahinein interpretiren, daß er überhaupt nicht dastehe, – was freilich eine in unserer Zeit nicht unbeliebte Weise ist, die Verfassung in aller Stille zu beseitigen.

Kein Zweifel also, daß, da die erste Regel juristischer Interpretation die ist, eine Gesetzesbestimmung geschweige denn einen Verfassungsartikel, nicht ins Ueberflüssige und Absurde, nicht ins Nichtdastehen zu interpretiren – kein Zweifel also, sage ich, daß dieser Verfassungsartikel besagt, was er eben besagt: daß die Wissenschaft und ihre Lehre frei, an die Grenzen des gemeinen Strafgesetzes nicht gebunden sein sollen.

Und kein Zweifel auch, meine Herren, daß dies eben die Absicht dieser Verfassungsbestimmung war, der Wissenschaft das Vorrecht einzuräumen, nicht an die Beschränkungen, welche das gemeine Strafgesetz der gewöhnlichen Meinungsäußerung auferlegt, gebunden zu sein.

Es ist begreiflich, wenn die Gesetzgebung die Institutionen eines Landes zu schützen sucht. Es ist natürlich, wenn die Gesetze es verbieten, die Bürger dazu aufzufordern, sich gewaltsam gegen die bestehenden Einrichtungen zu erheben.

Es it bei Unterstellung gewisser Rechtsansichten auch noch erklärlich, wenn die Gesetze es verbieten, sich an die gedankenlose Leidenschaft zu wenden, Schmähungen und Verhöhnungen gegen die bestehenden Einrichtungen zu verbreiten, durch einen Appell an das leichtbewegliche unmittelbare Empfindungsvermögen der Menge die Gefühle des Hasses und der Verachtung zu entzünden.

Aber was ewig urfrei und in keine Schranken geschlagen dastehen muß, was für den Staat selbst wichtiger als jedes einzelne Gesetz, an kein einzelnes Gesetz als Grenze seiner freien Thätigkeit gebunden sein darf – das ist der Trieb wissenschaftlicher Erkenntniß!

Alle Zustände sind unvollkommen. Es kann sich treffen, daß Institutionen, welche wir für die unantastbaren und nothwendigen halten, die verderblichsten und veränderungsbedürftigsten sind.

Wer, dessen Blick die Veränderungen der Geschichte seit den Zeiten der Inder und Egypter, wer dessen Blick auch nur den beschränkten Zeitraum eines Jahrhunderts genau umfaßt, leugnete dies?

Der egyptische Fellah heizt den Herd seiner elenden Lehmhütte mit den Mumien der egyptischen Pharaonen, den allmächtigen Erbauern der ewigen Pyramiden. Sitten, Einrichtungen, Gesetzbücher, Königsgeschlechter, Staaten, Völker – sind im regen Wechsel verschwunden. Aber was mächtiger als sie alle, nie verschwunden, immer nur gewachsen ist, was sich seit den ältesten Zeiten jonischer Philosophie, alles andere überdauernd, immer nur in beständiger Zunahme entfaltet hat, von einem Staate dem andern, von einem Volke dem andern, von einer Zeit der andern in heiliger Ehrfurcht überliefert, das ist der stolz ragende Baum wissenschaftlicher Erkenntniß!

Und welches ist die Quelle aller unablässig fortschreitenden, aller unausgesetzt und unmerklich sich vermehrenden, aller friedlich sich vollziehenden Verbesserung in der Geschichte, wenn nicht die wissenschaftliche Erkenntniß? Sie muß darum walten ohne Schranken, für sie darf es kein Festes, das sie nicht in den Prozeß ihrer chemischen Untersuchungen zöge, kein Unberührbares, kein noli me tangere geben. Ohne die Freiheit der wissenschaftlichen Erkenntniß daher nur Stagnation, Versumpfung, Barbarei! Und wie sie die unausgesetzt fließende Quelle aller Vervollkommnung menschlicher Zustände ist, so ist sie und ihre die Ueberzeugungen langsam gewinnende Macht zugleich auch die einzige Garantie für eine friedliche Entwicklung. Wer daher diese Quelle verstopft, wer ihr in Bezug auf irgend welche Zustände, wer ihr an irgend welchen Punkten zu fließen verbietet, der hat nicht nur den Quell der Vervollkommnung abgeschnitten und Nacht und Barbarei heraufbeschworen – er hat den öffentlichen Frieden eingerissen und den Staat auf gewaltsamen Umsturz und Ruin gestellt! Denn er hat jenes Sicherheitsventil verschlossen, durch welches die Gesellschaft allmälig in sich aufnimmt, was ihrer unmerklich sich ändernden Lage entsprechend, durch die Kraft der Wissenschaft langsam herausgeboren, sicher, wenngleich allmälig, in Köpfe und Zustände übergeht. Er hat das Sicherheitsventil geschlossen und den Staat auf die Explosion gestellt! Er hat der Wissenschaft verboten, Wunde und Heilmittel aufzuzeigen und die aus der verborgen gehaltenen Wunde sich endlich ergebenden Konvulsionen des Todeskampfes an die Stelle der Krankheitserforschung und ihrer Heilung gesetzt.

Die unbeschränkte Freiheit der wissenschaftlichen Lehre ist daher nicht nur ein unnehmbares Recht des Individuums, sie ist vor allem und in noch höherem Grade die Lebensbedingung des Ganzen, das Lebensinteresse des Staates selbst.

Darum verkündet die Gesellschaft den Satz, „die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“, frei ohne Zusatz, ohne Bedingung, ohne Schranke, und darum setzt sie diesen Satz, um zu zeigen, daß er selbst dem Gesetzgeber unantastbar sein solle, selbst von ihm in keinem Momente verkannt und verletzt werden dürfe, weit über alle Gesetzgebung hinaus in die Verfassung, als das fröhliche Unterpfand der friedlichen Fortentwicklung des gesellschaftlichen Lebens bis in die spätesten Zeiten!

Aber wie, meine Herren? Stelle ich vielleicht hier eine nagelneue und unerhörte Theorie auf? Mißbrauche ich vielleicht den Wortlaut der Verfassung, um mir aus einer prozessualischen Verlegenheit zu helfen?

Nichts leichter statt dessen, als Ihnen den historischen Nachweis zu erbringen, daß diese Bestimmung der Verfassung nie anders aufgefaßt worden ist, daß diese Theorie seit je und Jahrhunderte lang vor der Verfassung durch Usus und Praxis unbestrittene Geltung bei uns hatte, daß sie ein traditioneller und charakteristischer Grundzug aller germanischen Nationen seit der frühesten Zeit ist.

Zur Zeit des Sokrates konnte man noch angeklagt werden, χαινούς ϑεούς, neue Götter, gelehrt zu haben, und Sokrates trank den Giftbecher unter dieser Anklage.

Im Alterthum war dies natürlich. Der antike Geist war so durch und durch identisch mit seinen staatlichen Zuständen – und die Religion gehörte zu den Grundlagen des Staates –, daß er sich in keiner Weise von denselben losschälen, sich nicht häuten konnte. Er mußte mit diesen Staatseinrichtungen stehen und fallen, und er fiel mit denselben! In einem solchen Volksgeiste war jede wissenschaftliche Lehre, welche eine Verneinung einer der Grundlagen des Staates enthielt, ein Angriff auf das Lebensprinzip dieses Volkes selbst und konnte als solcher behandelt werden.

Eine ganz andere Erscheinung tritt nach dem Untergang der antiken Welt mit den germanischen Nationen auf. Es sind dies Nationen, die sich schälen und häuten können, die in der Entwicklungsfähigkeit ihres Lebensprinzips, des subjektiven Geistes, die Biegsamkeit in sich tragen, die verschiedenartigsten Wandlungen in sich selbst durchzumachen; Nationen, welche die zahlreichsten und gewaltigsten dieser Wandlungen bereits durchgemacht haben und in ihnen statt Tod und Untergang immer nur die Grundlage höherer Entwicklung und höherer Blüthe fanden. [1]

Das Mittel zur Vorbereitung und Durchführung dieser zu immer höherer Blüthe führenden Wandlungen, deren Element sie in sich tragen, haben diese Völker an dem Prinzip der unbeschränkten Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

Früher daher, und weit früher, als man in der heutigen, gebildeten Welt, welche die Freiheit der Wissenschaft zu den modernen Errungenschaften zu zählen pflegt, in der Regel ahnt, weit früher, sage ich, bricht in diesen Völkern der Instinkt durch, daß die Freiheit der Wissenschaft weder an die Autorität einer Person, noch einer menschlichen Satzung gebunden sein dürfe, daß sie vielmehr die allen menschlichen Einrichtungen überlegene und ihnen vorgehende, sich auf ein göttliches Recht stützende Kraft sei.

„Quasi lignum vitae“, sagt Papst Alexander IV. in einer im Jahre 1255 an die Pariser Universität gerichteten Konstitution – denn wie im Mittelalter Alles nur korporative Existenz hat, so auch damals die Wissenschaft nur als Universität – „quasi lignum vitae in Paradiso Dei et quasi lucerna fulgoris in Domo Domini, est in Sancta Ecclesia Parisiensis Studii disciplina.“ „Wie der Baum des Lebens im Paradiese Gottes und wie das Leuchten des göttlichen Glanzes im hause des Herrn, so ist in der heiligen Kirche das Institut des Pariser Studiums.“

Und man würde sehr irren, zu glauben, daß auf diese und ähnliche päpstliche oder kaiserliche und königliche Konstitutionen die Universitäten des Mittelalters das Recht der wissenschaftlichen Zensur – der censura doctrinalis – stützen, das sie in einer merkwürdigen Ausdehnung in Anspruch nehmen. Nicht ex jure humano, sagt Petrus Alliacensis – ein Mann, den, 1381 zum Magnus Magister der Pariser Universität gewählt, der erzbischöfliche und dann der Kardinalshut bedeckte -, nicht ex jure humano, sagt Petrus Alliacensis, und alle späteren Scholastiker stimmen ihm bei, nicht aus menschlichem Recht, sondern ex jure divino, aus göttlichem Recht stamme der Wissenschaft die Befugniß, ihre Zensur zu üben, und die von Papsten, Kaisern und Königen ertheilten Privilegien und Konstitutionen seien nur die Anerkennung des ex jure divino oder, wie sie sich gleichfalls ausdrücken, ex jure naturali, aus dem Naturrecht für die Wissenschaft herfließenden Rechtes.

Wir sind gewohnt, meine Herren, auf das Mittelalter vornehm als auf eine Zeit der Nacht und Barbarei herabzublicken.

Aber in vielen Stücken mit hohem Unrecht, und in keiner Hinsicht mit größerem Unrecht, als in Bezug auf das damals durch die wiederholtesten und solennesten Fälle anerkannte Recht der Wissenschaft, ohne alle Rücksicht und gegen König und Papst ihre feierliche Stimme zu erheben.

Wir haben neulich einen Konflikt erlebt zwischen der Regierung und dem Abgeordnetenhause über die Bestreitung von Ausgaben, die von der Kammer nicht bewilligt worden. Man hat versucht, im Lande ich weiß nicht welche Meinung zu verbreiten über die maßlose Kühnheit und die wühlerischen Tendenzen des Abgeordnetenhauses, und gewiß hat es sogar Abgeordnete genug gegeben, die selbst über ihre eigene Kühnheit erstaunt und stolz auf sie waren.

Aber, meine Herren, im Februar 1412 erlaubt sich die Universität von Paris, welche keineswegs irgendwie mit der Finanzverwaltung des Landes oder mir ihrer Kontrolle betraut war, eine Adresse an den König von Frankreich, Karl VI., zu richten, wie sie selbst sagt, „pour la chose publique de vostre royaume,“ „für die öffentliche Sache des Königreiches,“ in der sie ganz besonders die Finanzverwaltung des Landes dann aber auch alle andern Zweige des Verwaltung der schärffsten Kritik unterwirft, das vernichtendste Verdammungsurtheil darüber ausspricht. Und zu welcher ganz andern Kühnheit der Sprache und der Forderungen, als die ist, zu der sich unser Abgeordnetenhaus erhoben hat oder erheben würde, schwingt sich in dieser Rémonstrance die Pariser Universität empor!

Sie weist dem König nach, daß die Staatseinkünfte nicht nach ihrer Bestimmung verwendet würden („on appert clairement, que les dictes finances ne sonst point employées à choses dessus edictes“ etc.) und schließt diese Nachweisungen mit dem peremtorischen Ausruf: „Item, et il fault savoir, où est cette finance.“ „Item und man muß wissen, wo dieses Geld geblieben ist.“ Sie schildert ihm seine gesammte Finanzverwaltung, und zwar seine höchsten Beamten, die Finanzminister, Gouverneurs und Schatzmeister der Krone vor allen, als eine Bande gesetzloser Missethäter, als eine Bande von miteinander zum Ruin des Landes verschwornen Spitzbuben ohne alle Ausnahme! Sie wirft dem König vor, wie er den obersten Gerichtshof, das Parlament von Paris besetzt und den Namen des Rechtes dadurch entweiht habe! Sie hält ihm vor, mit wie viel geringeren Summen seine Vorgänger regiert, „au quel temps estoit le royaume bien gouverné, autrement que maintenant,“ „zu welcher Zeit gleichwohl das Land gut regiert war, ganz anders als jetzt.“

Sie schildert ihm den Druck, der auf den Armen laste, dem durchaus abzuhelfen sei und zu dessen Abhilfe sie eine Zwangsanleihe auf die Reichen verlangt, und sie erklärt ihm, daß Alles, was sie ich ihrer langen Rémonstrance sage, doch nur höchst ungenügend sei; denn mehrere Tage würden nicht hinreichen, die Mißregierung des Landes wahrhaft auseinanderzusetzen.

Ihr Recht zu dieser sanglanten Rémonstrance stützt die Universität ausdrücklich auf nichts anderes als darauf, daß sie die Wissenschaft sei, von der Jedermann wisse, daß sie vollkommen uneigennützig sei, daß es nicht ihre Gewohnheit sei, die Aemter unter sich zu haben und die Profite, noch sich in irgend anderer Weise darum zu bekümmern als mit ihrem Studieum, eben deshalb aber sei es ihre Pflicht, zu sprechen, wo der Fall es erheische.

Und sie konkludirt nun auf nichts Geringeres als dahin: der König müsse ohne jeden Verzug (sans quelque dilacion) alle Gouverneure der Finanzen ohne alle Ausnahme (sans nul excepter) ihrer Aemter entsetzen, sie verhaften und ihre Güter vorläufig mit Sequester belegen lassen und unter der Strafe des Todes und der Vermögenskonfiskation verbieten, daß nicht einer der untern Finanzbeamten mit diesen Gouverneurs Rücksprache nehme.

Wenn Sie diese lange Rémonstrance lesen, meine Herren – Sie finden Sie in der Chronik jener Zeit von Enguerrand de Monstrelet (liv. I, c. 99 T. II, Pag. 307 sq., Ed. Douët-D’aroy) – so werden Sie sich nicht verhehlen können, daß, wenn diese Adresse in unsern Tagen, z. B. von der Berliner Universität erlassen worden wäre, es kaum ein Verbrechen des Strafkodex gäbe, welches der Staatsanwalt nicht darin gefunden hätte!

Verleumdung und Beleidigung von Beamten in Bezug auf ihr Amt, Schmähung und Verhöhnung der Einrichtungen des Staats und der Anordnungen der Obrigkeit, Majestätsbeleidigung, Anreizung der Angehörigen des Staats zum Haß und zur Verachtung – und ich weiß nicht wie viel Verbrechen noch würden unsere Staatsanwälte darin gefunden haben!

Hat man doch vor weniger als einem Jahre, wie die Zeitungen erzählten, eine Disziplinaruntersuchung wegen einer Adresse ganz anderer Art eingeleitet, mit welcher eine unserer Universitäten das an sie ergangene Wahlaufforderungsschreiben des Ministers ablehnte.

Aber damals, in der Nacht der Zeiten, war dies noch nicht üblich. Vielmehr wird, ganz wie es die Universität verlangt hatte, der Schatzmeister der Krone, Audry Griffart, mit vielen anderen der höchsten Finanzbeamten gefangen genommen, und andere entgingen diesem Schicksal nur dadurch, daß sie sofort in eine Kirche flohen, der das Asylrecht zustand.

Das war 1412. Aber schon achtzig Jahre vorher trug sich ein anderer vielleicht noch bedeutenderer Fall zu, den ich in größerer Kürze berühren kann.

Der Papst Johann XXII. Stellt eine neue Auffassung des Dogma von der visio beatifica auf und läßt sie in den Kirchen predigen. Die Universität von Paris – nec Pontificis reverentia prohibuit, sagt der Berichterstatter, quominus veritati insisterent; „nicht hielt sie die Ehrfurcht vor dem heiligen Vater zurück, der Wahrheit beizustehen“ – die Universität und obgleich es sich hier um einen Glaubensartikel handelte, ein Gebiet, in welchem die Kompetenz des Papstes nicht bezweifelt werden konnte, erläßt am 2. Januar 1332 ein Dekret, worin sie diese Auffassung des Dogma für einen Irrthum erklärt.

Der König Philipp VI. insinuirt dies Dekret dem zu Avignon befindlichen Papste mit der Erklärung, wenn er infolge desselben nicht widerrufe, werde er ihn als einen Ketzer verbrennen lassen, und der Papst widerruft wirklich, obwohl ohnehin auf dem Todtenbette liegend, wie Sie dies Alles bei Bulaeus in der Historia Universitatis parisiensis, Paris 1668 fol., To. IV, p. 235 sq. ausführlicher erzählt finden können.

Diese Beispiele, die übrigens beliebig vermehrt werden könnten, werden genügen, um zu zeigen, wie unbeschränkt und an keine strafrechtlichen Grenzen gebunden schon im frühen Mittelalter, sogar Papst und König gegenüber, die Freiheit der Wissenschaft war, die, ich wiederhole es, freilich im Mittelalter, wie Alles im Mittelalter, nur eine korporative Existenz hatte.

Die Theorie, die ich aufstelle, sie hat schon seit mehr als 500 Jahren selbst in katholischen Zeiten und bei romanischen Völkern ihre Praxis gehabt.

Kömmt der Protestantismus und errichtet die Staatsgebäude selbst, die er schafft auf dem Prinzip der freien Forschung! Dies Prinzip ist seitdem die Grundlage unserer ganzen staatlichen Existenz. Die protestantischen Staaten haben kein Recht zu existiren ohne dasselbe, haben keine Möglichkeit dazu! Wann wäre seitdem eine strafrechtliche Anklage wegen einer wissenschaftlichen Lehre in Preußen erhört gewesen?

Als Christian Wolf die Leibnitz’sche Philosophie in Halle popularisirte, insinuierte man dem damaligen Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I., daß nach Wolf’s Lehre von der prästabilirten Harmonie die Soldaten nicht aus freiem Willen desertirten, sondern vermöge dieser besondern Einrichtung Gottes, der prästabilirten Harmonie [2], und daß diese Lehre also, in das Militär verbreitet, höchst gefährlich wirken müßte. Es ist wahr, daß dieser Soldatenkönig, der den Staat in seinen Regimentern sah, hierdurch auf’s Aeußerste aufgebracht, sofort eine Kabinetsordre an Wolf erließ, im November 1723, in der er ihm befahl, bei Strafe des Stranges binnen zweimal 24 Stunden die preußischen Staaten zu verlassen – und Wolf mußte fliehen. Aber wenn die lettres de cachet der Könige ohne Appell sind in der Zeit, so sind sie dafür ohne Ansehen und ohne Bedeutung in der Geschichte. Ueberdies hatte jener Soldatenkönig nur eine offene freie Gewaltthat begangen und nicht die Formen des Rechts entweiht. Er drohte, er werde Wolf hängen lassen, und er hätte dies durch seine Soldaten ausführen lassen können. Auch die Gewalt hat noch eine gewissen Würde, wenn sie offen auftritt. Aber er beleidigte nicht seine Richterkollegien durch das Ansinnen, daß sie die Wissenschaft verurtheilen sollten! Es fiel ihm nicht ein, die Gewalt in Recht zu verkleiden!

Zudem, kaum besteigt Friedrich der Große, er, der zwar gewiß Soldaten brauchte, aber deshalb doch ein Staatskönig und kein Soldatenkönig war, am 31. Mai 1740 den Thron, als er sechs Tage darauf, am 6. Juni 1740, wegen Wolf’s, an den übrigens auch schon Friedrich Wilhelm I., seine Gewaltthat bereuend, später sehr ehrenvolle aber vergebliche Rückberufungsschreiben erlassen hatte, folgendes Handschreiben an den Konsistorialrath Reinbeck richtet:

“Ich bitte ihn, sich umb des Wolfen mühe zu geben, ein Mensch, der die Wahrheit sucht und sie liebet, mus unter aller menschlichen Gesellschaft werth gehalten werden und glaube ich, daß er eine Conquête im Land der Wahrheit gemacht hat, wehn er den Wolf hierher persuadiret.“

So trug denn also auch dieser Konflikt nur dazu bei, den alten Grundsatz, daß die wissenschaftliche Erforschung und Verkündung der Wahrheit an keine Grenze und Rücksicht gebunden sei und nur sich selber zur höchsten und einzigen Rücksicht habe, mit neuem Glanze zu umgeben und vom Throne selbst herunter anerkennen zu lassen.

Selbst das Dasein Gottes war vor der Lehre der Wissenschaft nicht geschützt! Sie konnte frei, sie kann noch heute frei, selbst nach dem neuen Strafgesetzbuch, welches nur die Lästerung, die für den Andersgläubigen kränkende Beschimpfung Gottes, nicht aber die Leugnung seines Daseins verbietet, ihre Beweise gegen seine Existenz führen.

Dezennien lang vor der Verfassung war die unbedingte Freiheit der Wissenschaft in Preußen der letzte Zufluchtswinkel, in den sich Preußens Lobredner retteten, der letzte Stolz, mit dem sie prunkten.

Sie Alle erinnern sich noch des immensen Aufsehens, welches der Fall Bruno Bauer’s erregte, des Privatdozenten an der theologischen Fakultät zu Bonn, welchem unter dem absolutistisch-pietistischen Ministerium Eichhorn ominösen Angedenkens die licentia docendi [3] wegen seiner Evangelienlehre entzogen werden sollte; der erste Fall in diesem Jahrhundert, in welchem eine – und doch wie unendlich geringere – Antastung der Freiheit der Wissenschaft gewagt wurde. Die Fakultäten kamen in Aufregung, die Gutachten schwirrten Monate lang hin und her, Männer von den ruhmreichsten Namen, wie Marheinicke und Andere, erklärten Protestantismus und Intelligenz für in ihren Grundvesten bedroht, wenn solche in Preußen unerhörte Anmaßung Erfolg haben könne, und selbst solche Gutachten, welche gehorsam nach dem ministeriellen Wunsche ausfielen, basirten ihre Konklusion doch nur darauf, daß es sich hier um eine licentia docendi in der theologischen Fakultät handle, mit deren Grundprinzipien jene Bauer’sche Evangelienlehre in Widerspruch stehe und erklärten ausdrücklich, daß, hätte es sich hier um eine licentia docendi in einer nicht-theologischen, in einer philosophischen Fakultät gehandelt, die Entscheidung die entgegengesetzte hätte sein müssen. Niemandem aber, und Eichhorn selbst nicht, war der Gedanke in den Sinn gekommen, jene Lehre vor das Forum des Strafrechts zu ziehen! Einen theologischen Lehrstuhl entzog man dem Verkünder untheologischer wissenschaftlicher Resultate, – dieselben mit dem Büttel zu bekämpfen – so weit war man unter dem Absolutismus noch nicht gediehen!

Warum hat Eichhorn, der Vielgeschmähte, diesen Tag nicht erlebt!

Mit welcher Bewunderung und mit welcher höhnischen Genugthuung zugleich würde er auf seine konstitutionellen Nachfolger blicken!

Selbst unter dem pietistischen Absolutismus Eichhorn’s, unter diese ecclesia militans der Verfinsterung, bewahrte man doch noch einen solchen Rest von Scham vor den uralten Traditionen, daß man in jener Zeit, wo die Repressivgesetze durch die Präventiv-Zensur überflüssig gemacht waren, auch vor dem Drucke dieser die Würde und Freiheit der Wissenschaft bewahren wollte. Nach irgend einem äußeren Kriterium der Wissenschaftlichkeit eines Buches haschend, suchte man ein solches, wie ungeschickt die getroffene Wahl auch war, in dem äußern Umfange eines Werkes und verordnete: Bücher über 20 Bogen sind zensurfrei.

Diese mehr als fünfhundertjährigen Traditionen, dieser Satz, der lange, ehe er Gesetz war, durch Praxis und Usus bei allen modernen Nationen in Geltung war, diese uralte Ueberlieferung des geistigen Lebensprozesses der germanischen Nationen ist es, welche die Gesellschaft endlich im Artikel 20 der Verfassung zusammenfaßt, jedem späteren Gesetzgeber selbst als Norm zurufend: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.“

Ist frei ohne Schranken, frei ohne Grenze, frei ohne Riegel! Alles hat in gesetzlichen Zuständen seine Grenze; jede Macht, jede Funktion, jede Befugniß. Das Einzige, was selber grenzenlos und unendlich, auch in grenzenloser und unendlicher Freiheit wie die Sonne im Aether über allen festen Zuständen schweben soll, das ist das Sonnenauge theoretischer Erkenntniß!

Frei soll sie sein, selbst bis zum Mißbrauch frei! Denn wenn selbst bei der Wissenschaft und ihrer Lehre von einem Mißbrauch die Rede sein könnte – was auf das Allerernsthafteste bestritten werden kann, meine Herren – hier wäre der Punkt, wo die Verhütung des Mißbrauchs in einem Falle die Segnungen des Gebrauchs in Millionen Fällen verhindern könnte. Wenn irgend welche Staatsinstitutionen, wenn irgend welche Klasseneinrichtungen gegen die Wissenschaft geschützt wären, so daß diese nicht lehren dürfte, diese Einrichtungen sind mangelhaft oder schädlich, ungerecht oder verderblich – wessen Geist wäre dann so allumfassend, so überschauend die Geister aller seiner Zeitgenossen und der nachfolgenden Generationen, daß er auch nur eine Ahnung zu haben vermöchte, welche segensreiche Entdeckungen, welche fruchtbringendsten Entwicklungen, welche Bereicherungen des Geistes durch diese eine feste Grenze gegen Mißbrauch im Keime erstickt werden, welche gewaltthätige Erschütterungen oder welcher Verfall dadurch über den Staat heraufbeschworen werden könnte?

Zudem was ist Gebrauch und was Mißbrauch in der Wissenschaft, wo scheiden sich beide, und wer bestimmt dies? Dies müßte – so erleuchtet Sie ohne allen Zweifel sein mögen, meine Herren Präsident und Räthe, und gerade je erleuchteter Sie sind, desto lebhafter werden Sie dies selbst fühlen – nicht ein Gerichtshof sein, sondern ein Hof, zusammengesetzt aus der Blüthe aller wissenschaftlichen Kapazitäten der Zeit in allen Fächern und Zweigen der Wissenschaft. Was sage ich? Aus der Blüthe aller Kapazitäten der Zeit? Nein, auch noch aus der aller Folgezeiten! Denn wie oft zeigt uns nicht die Geschichte gerade die bahnbrechenden Geister der Wissenschaft im feindlichsten Gegensatz mit der Wissenschaft ihrer Tage!

Nach 50-, nach 100jährigen Debatten oft ist in der Wissenschaft erst festgestellt, was Gebrauch, was Mißbrauch war. –

In der That ist auch seit der Verfassung noch niemals eine Anklage gegen eine wissenschaftliche Lehre versucht worden.

Wir haben in Preußen, meine Herren, seit 1848, seit 1850 Hartes und Schweres getragen, und müde und wund vom Tragen sind unsere Schultern!

Aber selbst unter Maneuffel-Westphalen und bis auf den heutigen Tag ist uns dies eine erspart geblieben, eine wissenschaftliche Lehre unter Anklage gestellt zu sehen.

Angriffe der schärfsten Natur, Angriffe, die an und für sich auf das Leichteste hätten strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt werden können, sie blieben unverfolgt, wenn sie in einem wissenschaftlichen Werk, wenn sie als wissenschaftliche Lehre auftraten.

Ich bin selbst in der Lage, hiervon Zeugniß ablegen zu können.

Vor nicht ganz zwei Jahren veröffentlichte ich ein Werk, in welchem es mir vielleicht gelungen ist, Ihre eigene Wissenschaft, meine Herren, die Wissenschaft, aus welcher die Rechtsprechung herfließt, einige Fortschritte machen zu lassen, mein System der erworbenen Rechte. Ich sage in demselben (Bd. I. S. 238): „die Wissenschaft, deren erste Pflicht schärfstes Denken ist, kann deshalb auch gar nicht auf das Recht verzichten, die Schärfe der Begriffsbestimmungen in der ihr allein entsprechenden Schärfe und Bestimmtheit der Ausdrücke niederzulegen.“ Und hierauf gestützt, trete ich in dem Werke den Nachweis an, daß die preußische Agrargesetzgebung seit 1850 nichts anderes sei, als – ich bediene mich dort wörtlich dieser Worte – ein widerrechtlich und wider das eigene Rechtsbewußtsein am armen Mann zu Gunsten der reichen Grundaristokratie begangener Raub!

Wie leicht wäre es gewesen, in diesen Worten, wenn sie anderwärts gestanden hätten, öffentliche Schmähung der Einrichtungen des Staats, oder Anreizung zu Haß und Verachtung gegen die Anordnungen der Obrigkeit zu finden!

Aber sie standen in einem wissenschaftlichen Werk, sie waren eine Resultat sorgfältig ausgeführter wissenschaftlicher Lehre – und so blieben sie unverfolgt!

Aber freilich, das war noch vor zwei Jahren!

Der Anklage, welche gegen mich erhoben wird, schleudere ich meinerseits die Anklage entgegen, durch den heutigen Tag über Preußen die Schmach gebracht zu haben, daß zum ersten male, seitdem dieser Staat besteht, die Lehre der Wissenschaft vor das Forum des Strafrechts gezogen wird!

Oder as wird mir der Staatsanwalt antworten, wenn er in thesi [4] meine Ausführungen zugeben, wenn er anerkennen muß, die Wissenschaft und ihre Lehre sei frei, und also frei von jeder strafrechtlichen Beschränkung?

Wird er mir vielleicht bestreiten wollen, daß ich ein Vertreter der Wissenschaft sei? Oder wird er vielleicht leugnen wollen, daß das Werk, um das es sich in dieser Anklage handelt, ein wissenschaftliches Produkt sei? –

Der Staatsanwalt scheint selbst sich dadurch beengt zu fühlen, daß er es hier mit einer wissenschaftlichen Produktion zu thun hat, denn er beginnt in der Anklageschrift mit dem Satze: „Obgleich sich der Angeklagte den Schein der Wissenschaftlichkeit gegeben hat, so hat derselbe doch eine durch und durch praktische Tendenz.“

Den Schein der Wissenschaftlichkeit? Und warum nur den Schein? Ich fordere den Staatsanwalt auf, mir zu erweisen, warum dieser wissenschaftlichen Leistung nur der Schein der Wissenschaftlichkeit zukommen soll!

Ich glaube, ich bin, wenn es sich um die Frage handelt: was Wissenschaft ist oder nicht, besser befugt mitzusprechen als der Staatsanwalt.

In verschiedenen und schwierigen Gebieten der Wissenschaft habe ich umfangreiche Werke zu Tage gefördert, keine Mühen und keine Nachtwachen gescheut, um die Grenzen der Wissenschaft selbst zu erweitern, und ich kann vielleicht mit Horaz sagen: militavi non sine gloria. [5]

Aber ich selbst erkläre Ihnen: Niemals, nicht in meinen umfangreichsten Werken, habe ich eine Zeile geschrieben, die strenger wissenschaftlich gedacht wäre, als diese Produktion von ihrer ersten Seite bis zur letzten.

Ich behaupte ferner, daß diese Broschüre nicht nur ein wissenschaftliches Werk wie so manches andere ist, welches bereits bekannte Resultate zusammenfaßt, sondern daß sie sogar in der vielfachsten Hinsicht eine wissenschaftliche That, eine Entwicklung von neuen wissenschaftlichen Gedanken ist.

Welches ist das Kriterium für die Wissenschaftlichkeit eines Buches?

Doch kein anderes als sein Inhalt.

Werfen Sie also einen Blick auf den Inhalt dieser Broschüre.

Dieser Inhalt ist nichts anderes als eine auf 44 Seiten zusammengedrängte Philosophie der Geschichte, beginnend mit dem Mittelalter und gehend bis auf die heutige Zeit.

Es ist eine Entwicklung des objektiven vernünftigen Gedankenprozesses, welcher der europäischen Geschichte seit länger denn einem Jahrtausend zu Grunde liegt; eine Entfaltung der inneren Seele, welche der scheinbar nur thatsächlichen, scheinbar nur empirischen historischen Realität innewohnt und sie als sie ihre bewegende und zeugende Macht aus sich herausgesetzt hat. Es ist der trotz der Kürze der Broschüre genau entwickelte Nachweis, daß die Geschichte nichts anderes ist als eine mit innerer Nothwendigkeit und unter der Larve scheinbar rein äußerlicher und materieller Verhältnisse sich vollbringende stetige Fortentwicklung der Vernunft und der Freiheit.

Drei große Weltperioden führe ich in dem kurzen Rahmen dieser Broschüre an dem Leser vorüber, von jeder einzelnen zeigend, daß sie auf einem einheitlichen Gedanken beruht, der alle noch so sehr auseinanderliegenden Gebiete, alle noch so verschiedenen und zerstreuten Erscheinungen dieser Periode beherrscht; von allen drei Perioden unter einander wiederum zeigend, daß jede vorhergehende nur die nothwendige Anbahnung und Vorbereitung der nachfolgenden, jede nachfolgende nur die eigene immanente Fortentwicklung, die konsequente Folge und Vollendung der vorhergehenden sei, alle drei also wiederum unter einander eine höhere Einheit und vernünftige Nothwendigkeit bilden.

Zuerst die Periode der Feudalität oder des Lehnswesens. Ich zeige, daß diese in allen ihren Erscheinungen auf dem Einen Prinzip der Herrschaft des Grundbesitzes beruht, und zeige zugleich warum in jener Zeit, nämlich in Folge der noch unendlich überwiegend im Ackerbau bestehenden Produktion der Gesellschaft, der Grundbesitz nothwendig das herrschende Element, d. h. die Bedingung aller staatlichen und gesellschaftlichen Geltung sein muß.

Und bemerken Sie, meine Herren, mit welcher strengen wissenschaftlichen Objektivität und wie fern von aller Tendenzmacherei ich verfahre.

Wenn es Ein Faktum gibt, welches geeignet war, jene Tendenz daran anknüpfen, welche der Staatsanwalt dieser Broschüre insinuiren will, die besitzlosen Klassen zum Haß gegen die Besitzenden zu erregen, so sind es die Bauernkriege!

Wenn es ein Faktum gibt, welches bisher in der Wissenschaft wie in der Volksmeinung, zumal bei den besitzlosen Klassen der Gesellschaft, mit der höchsten Gunst der Erinnerung an eine nationale und ungerecht mit Gewalt unterdrückte Erhebung ausgestattet war, so sind es die Bauernkriege!

Nun wohl, unbekümmert um diese Gunst und diesen Schimmer, mit welchem bisher Wissenschaft und populäre Meinung die Bauernkriege umgeben hatten, entreiße ich ihnen diesen falschen Schein und zeige, daß sie eine im innersten Grunde reaktionäre Bewegung waren, die im Interesse der Freiheitsentwicklung verunglücken mußte. Ferner:

Wenn es Ein Institut in Deutschland gibt, welchem ich für die Gegenwart aus tiefster Seele Feind bin und welches ich als die Ursache unseres nationalen Verfalls, unserer Schande und unserer Ohnmacht betrachte, so ist es das Institut des Territorialfürstenthums!

Nun wohl, jene Broschüre ist so streng und objektiv wissenschaftlich, so durchaus entfernt von jeder persönlichen Tendenz, daß ich darin selbst zeige, wie für jene Zeit die Entstehung des Territorialfürstenthums ein historisch berechtigtes und revolutionäres Moment, wie es ein ideeller Fortschritt war, indem es den Gedanken einer von den Eigenthumsverhältnissen unabhängigen Staatsidee darstellt und entwickelt, während auch noch die Bauernkriege den Staat und die staatliche Berechtigung auf das Prinzip des Grundeigentums gründen wollten.

Ich zeige nun ferner, wie auf die Periode des Lehnswesens eine zweite Weltperiode folgt; ich zeige, wie, während die Bauernkriege nur in ihrer Einbildung revolutionär waren, ungefähr gleichzeitig mit ihnen eine wirkliche Revolution einzutreten beginnt, nämlich der durch die Entwicklung der Industrie und der bürgerlichen Produktion entstehende Kapitalreichthum, welcher einen vollständigen Umschwung aller Verhältnisse vollbringt, der in der französischen Revolution von 1789 nur seinen letzten Akt, seine rechtliche Sanktion feiert, thatsächlich aber sich bereits seit drei Jahrhunderten allmälig vollzogen hatte.

Ich weise durch genaueres Eingehen, mit dessen Rekapitulation ich Sie nicht behelligen will, die nationalökonomischen Faktoren, die durch neue Produktionsinstrumente und dadurch bedingte neue Produktionsweisen vor sich gehende Entwicklung nach, welche allmälig aus der industriellen Produktion den weit überwiegenden Hebel und Träger des gesellschaftlichen Reichthums machen, den Grundbesitz in tiefen Schatten stellen und zu einer verhältnismäßigen Machtlosigkeit herabdrücken muß.

Ich weise nach, wie jetzt infolgedessen das Kapital als das herrschende Element dieser zweiten Weltperiode sich ebenso nothwendig im öffentlichen Recht zur privilegirten Bedingung der staatlichen Berechtigung, zur Bedingung der Theilnahme an den Bestimmungen des Staatswillens und Staatszweckes machen muß, wie dies früher mit dem Grundbesitz im öffentlichen Recht der Feudalzeit der Fall gewesen war. Ich weise nach, wie im direkten oder indirekten Zensus, in den Kautions- und Stempelgesetzen für die Presse, in der indirekten Steuer u. s. w. das Kapital als Bedingung zur Theilnahme an der gesellschaftlichen Herrschaft mit derselben Konsequenz und historischen Nothwendigkeit sich entwickeln muß wie früher der Grundbesitz.

Auch diese zweite Weltperiode, die 850 Jahre angefüllt hat, sage ich ferner, ist innerlich bereits abgelaufen und mit der französischen Revolution des Jahres 1848 ist die Morgendämmerung einer neuen und dritten Weltperiode angebrochen, die durch das von ihr proklamirte allgemeine gleiche Wahlrecht Jedem ohne alle Rücksicht auf irgend welche Besitzverhältnisse einen gleichmäßigen Antheil an der Herrschaft über den Staat, an der Bestimmung des Staatswillens und des Staatszweckes sichert und somit die weder an die Bedingung des Grundbesitzes noch des Kapitalbesitzes gebundene freie Arbeit als das herrschende Prinzip der Gesellschaft einsetzt.

Ich entwickle nun den Unterschied in der sittlichen Idee der Bourgeoisie und der sittlichen Idee des Arbeiterstandes und ferner den sich hieraus wieder ergebenden Unterschied in der Auffassung des Staatszweckes in beiden Klassen. Wenn die Adelsidee die Geltung des Individuums an eine bestimmte natürliche Abstammung und gesellschaftliche Lage band, so ist es die sittliche Idee der Bourgeoisie, daß jede solche rechtliche Beschränkung eine Unrecht sei, das Individuum vielmehr gelten müsse rein als solches, und ihm nichts anderes als die ungehinderte Selbstbethätigung seiner Kräfte als Einzelner zu garantiren sei. Wären wir nun, sage ich, alle von Natur gleich reich, gleich gescheidt, gleich gebildet, so möchte diese sittliche Idee eine ausreichende sein. Da aber diese Gleichheit nicht stattfinde, noch stattfinden könne, da wir nicht als Individuen schlechtweg, sondern mit bestimmten Unterschieden des Besitzes und der Anlagen in die Welt treten, die dann auch wieder entscheidend werden über die Unterschiede der Bildung, so sei diese sittliche Idee noch keine ausreichende. Denn wäre nun dennoch in der Gesellschaft nichts zu garantiren als die ungehinderte Selbstbethätigung des Individuums, so müsse das in seinen Konsequenzen zu einer Ausbeutung des Schwächeren durch den Stärkeren führen. Die sittliche Idee des Arbeiterstandes sei daher die, daß die ungehinderte freie Bethätigung der individuellen Kräfte durch das Individuum für sich allein noch nicht ausreiche, sondern daß zu ihr in einem sittlich geordneten Gemeinwesen noch hinzutreten müsse: die Solidarität der Interessen, die Gemeinsamkeit und Gegenseitigkeit in der Entwicklung.

Aus diesem Unterschiede der sittlichen Idee ergebe sich sofort auch der Unterschied in der Auffassung des Staatszweckes bei beiden Ständen.

Die Bourgeoisie habe die Doktrin produzirt: die Aufgabe des Staats bestehe darin, die persönliche Freiheit des Einzelnen und sein Eigenthum zu schützen. Dies sie die Doktrin der wissenschaftlichen Vertreter der Bourgeoisie, dies die Doktrin ihrer politischen Führer oder des Liberalismus.

Aber dies sei eine höchst dürftige, unwissenschaftliche und daher wahrer Natur des Staats nicht entsprechende Theorie.

Die Geschichte sei ein Kampf mit der Natur, mit dem Elend, der Unwissenheit, der Machtlosigkeit und somit der Unfreiheit aller Art, in der wir uns im Naturstande, am Anfang der Geschichte, befinden. Die fortschreitende Besiegung dieser Machtlosigkeit, das sei die Entwicklung der Freiheit, welche die Geschichte darstelle. In diesem Kampfe würden wir niemals einen Schritt vorwärts gemacht haben oder jemals weiter machen, wenn wir ihn als Einzelne, jeder für sich, jeder allein geführt hätten oder führen wollten.

Der Staat sei nun gerade diese Einheit und Verbindung der Individuen zu einem sittlichen Ganzen, welche die Funktion habe, diesen Kampf zu führen, eine Vereinigung, welche die Kräfte aller Einzelnen, die in sie eingeschlossen sind, millionenfach vermehrt, die Kräfte, welche ihnen allen als Einzelnen zu gebote stehen würden, millionenfach vervielfältigt.

Der Zweck des Staates sei also nicht der, dem Einzelnen nur die persönliche Freiheit und das Eigenthum zu schützen, mit welchen er nach der Idee der Bourgeoisie angeblich schon in den Staat eintritt, während er in Wahrheit beide, Freiheit und Eigenthum, erst im Staate und durch den Staat produzirt. Der Zweck des Staats könne vielmehr kein anderer sein, als das zu vollbringen, was von Haus aus schon seine natürliche Funktion sei, also formell ausgesprochen: durch die Staatsvereinigung die Einzelnen in den Stand zu setzen, solche Zwecke und eine solche Stufe des Daseins zu erreichen, die sie als Einzelne niemals erreichen könnten.

Der letzte und inhaltliche Zweck des Staates sei somit der: das menschliche Wesen zur positiven Entfaltung und fortschreitenden Entwicklung zu bringen, mit andern Worten: die menschliche Bestimmung, d. h. alle Kultur, deren das Menschengeschlecht fähig sei zum wirklichen Dasein herauszuringen und zu gestalten. Es sei die Erziehung und Entwicklung des Menschengeschlechts zur Freiheit.

In der That arbeite auf diese Auffassung des Staats unter uns schon die antike Bildung, welche nun einmal die unverlierbare Grundlage des deutschen Geistes geworden sei, mächtig hin, wofür ich die Worte des großen Hauptes unserer Wissenschaft, August Böckh’s, anführe: „Der Begriff des Staates sei nach ihm nothwendig dahin zu erweitern, daß der Staat die Einrichtung sei, in welcher die ganze Tugend der Menschheit sich verwirklichen solle.“

Vor allem aber sei die entwickelte Staatsidee die Idee des Arbeiterstandes zu nennen. Denn wenn auch jeder Andere durch Einsicht und Bildung sich zu dieser Erkenntniß erheben könne, so liege sie dem Arbeiterstande durch die hülflose Lage, in welcher sich seine Mitglieder als Einzelne befinden, schon instinktmäßig, schon materiell und ökonomisch nahe.

Diese ökonomische Lage erzeuge nothwendig in diesem Stande den tiefen Instinkt, daß es die Bestimmung des Staates sei und sein müsse, dem Einzelnen durch die Vereinigung Aller zu einer solchen Entwicklung zu verhelfen, zu der er als Einzelner nicht befähigt wäre.

In der That aber stelle diese sittliche Staatsidee nicht eine solche dar, die nicht auch bisher schon die treibende Idee des Staates gewesen. Sondern im Gegentheil, dies sie, wie schon aus dem Vorigen folge, seit je die nur unbewußte Natur des Staats gewesen, die sich durch den vernünftigen Zwang der Dinge auch ohne den Willen des Staates, auch gegen den Willen seiner Leiter mehr oder weniger immer ausgeführt habe.

Indem die Idee des Arbeiterstandes als die herrschende Idee des Staates aufgestellt werde, werde also nur, was auch bisher schon seit je die dunkle organische Natur des Staates gewesen, zur Erkenntniß gebracht und zum bewußten Zwecke der Gesellschaft herausgerungen.

Dies ist die große Kontinuität und Einheit aller menschlichen Entwicklung, daß nichts neues in sie hineinschneit, daß in ihr nur immer zur bewußten Erkenntniß gebracht und nun mit Willensfreiheit verwirklicht wird, was seit je schon an sich die unbewußt wirkende Organische Natur der Dinge gewesen ist.

Mit der französischen Februarrevolution des Jahres 1848 sei nun aber dieses Bewußtsein eingetreten und verkündet worden. Denn man habe dies erst symbolisch dargestellt, indem man einen Arbeiter in die provisorische Regierung berufen, und man habe ferner das allgemeine gleiche und direkte Wahlrecht proklamirt, welches das formelle Mittel zur Verwirklichung dieser Idee sei. Mit dem Februar 1848 sei somit die Geschichtsperiode angebrochen, in welcher mit Bewußtsein die sittliche Idee des Arbeiterstandes als die herrschende Idee der Gesellschaft verkündet wird.

Wir könnten uns Glück wünschen, in einer Geschichtsperiode zu leben, welche der Verwirklichung dieses hohen Zieles geweiht sei. Vor allem aber folge daraus für den Arbeiterstand, da es die Bestimmung dieser Geschichtsperiode sei, die Idee seines Standes zur herrschenden Idee der Gesellschaft zu machen, die Pflicht der sittlichen, feierlichsten und in den Ernst des Gedankens vertieften Haltung.

Dies ist in konzentrirtester Kürze der Inhalt und Gedankengang jenes gedruckten Vortrages.

Was ich darin erstrebt habe, ist nichts anderes, als dem Hörer das innere philosophische Verständnis der Geschichte, dieser schwersten aller Wissenschaften, zu eröffnen, sie ihm als ein sich nach nothwendigen Gesetzen stufenweise entwickelndes vernünftiges Ganze zum Bewußtsein zu bringen.

Ein in eine solche Aufgabe Vertiefter hat sicher das Recht, dem Staatsanwalt zuzurufen, was bei der Einnahme von Syrakus der mathematische Figuren im Sande entwerfende und in tiefes Sinnen darüber verlorene Archimedes dem ihn mit dem Schwert anfallenden rohen Söldner zurief: Noli turbare circulos meos. „Wolle meine Zirkel nicht stören!“

Fünf Wissenschaften und mehr, Geschichte im engern Sinn, die Wissenschaft des Rechts und der Rechtsgeschichte, Nationalökonomie, Statistik, Finanz, und endlich die letzte und schwierigste der Wissenschaften, die Gedankenwissenschaft oder Philosophie, haben sich die Hand reichen, haben beherrscht werden müssen, um mich in den Stand zu setzen, diese Broschüre zu verfassen.

Welch ein Ausbund von Wissenschaft muß der Staatsanwalt sein, wenn dies alles noch nicht hinreicht, um vor seinen Augen einem Werke das Attribut eines wissenschaftlichen zu verdienen!

Aber die Anklageschrift gibt bei genauerer Betrachtung selbst an, warum diesem Werke das Requsisit eines wissenschaftlichen nicht zukomme.

Sie sagt: „Obgleich sich der Angeklagte Lassalle bei diesem Vortrage den Schein der Wissenschaftlichkeit gegeben hat, so hat derselbe doch – eine durch und durch praktische Tendenz.“

Also, weil der Vortrag angeblich eine praktische Tendenz hat, deshalb ist er nach dem Staatsanwalt nicht wissenschaftlich! Das Requisit, die Bedingung der Wissenschaftlichkeit ist nach dem Staatsanwalt, keine praktische Tendenz zu haben! Ich möchte den Staatsanwalt – ein Schelling hat die Anklageakte gegen mich unterzeichnet! – fragen: Wo hat er das gelernt? Bei seinem Vater – sicher nicht! Schelling der Vater gibt als den Zweck der Philosophie keinen geringeren an als den: die gesammte Zeit umzuformen.

„Es heißt sich zuviel – sagt er [6], werde man ihm vielleicht entgegnen – von der Philosophie versprechen, wenn man eine Wiederherstellung der Zeit durch sie für möglich hält.“

„Aber wenn ich – antwortet er hierauf – in der Philosophie das Mittel der Heilung für die Zerrissenheit unserer Zeit sehe, so meine ich damit natürlich nicht eine schwächliche Philosophie, nicht ein bloßes Artefakt, ich meine eine starke Philosophie, die mit dem Leben sich messen kann, die weit entfernt, dem Leben und seiner ungeheuren Realität gegenüber sich ohnmächtig zu fühlen oder auf das traurige Geschäft der bloßen Negation und Zerstörung beschränkt zu sein, ihre Kraft aus der Wirklichkeit selbst nimmt und darum auch selbst wieder Wirkendes und Dauerndes hervorbringt.“

Und sicher wird der Staatsanwalt auch wenig Glück bei den andern Männern der Wissenschaft mit dieser seiner nagelneuen und merkwürdigen Entdeckung machen!

“Was wollen denn zuletzt“ – sagt Fichte in seinen Reden an die deutsche Nation [7] – „alle unsere Bemühungen um die abgezogensten Wissenschaften? Lasset sein, der nächste Zweck dieser Bemühungen sei der, die Wissenschaft fortzupflanzen von Geschlecht zu Geschlecht und in der Welt zu erhalten, warum sollen sie denn auch erhalten werden? Offenbar nur, um zu rechter Zeit das allgemeine Leben und die ganze menschliche Ordnung der Dinge zu gestalten. – Dies ist ihr letzter Zweck; miittelbar dient sonach, sei es auch erst in einer späteren Zukunft, jede wissenschaftliche Bestrebung dem Staate.“

Soweit Fichte!

Meine Herren Präsident und Räthe! Es würde eine Geringschätzung gegen Ihren eigenen erleuchteten Blick in sich schließen, wenn ich diese staatsanwaltschaftliche Entdeckung, nicht praktische Tendenz zu haben, sei ein nothwendiges Requisit der Wissenschaft, auch nur eines einzigen weiteren Wortes der Widerlegung würdigen wollte.

Ich hatte in der That bei dieser Broschüre die ausnehmend praktische Tendenz, meine Leser zum Verständnis ihrer Zeit zu bringen und dadurch für immer bestimmend auf alle Handlungen einzuwirken, die sie in der ganzen Dauer ihres Lebens vornehmen.

Welches ist nun aber das Requisit der Wissenschaft, welches der Staatsanwaltschaft hier vermissen kann?

Ist es vielleicht der ihm etwa erforderlich scheinende äußere Umfang des Werkes? Der Umstand, daß diese Produktion nur in einer Broschüre von 3 Bogen und nicht in einem in-folio von 3 dicken Bänden besteht?

Seit wann aber wäre der Umfang statt des Inhaltes der Maßstab für die Wissenschaftlichkeit eines Werkes gewesen?

Wird der Staatsanwalt vielleicht bestreiten wollen, daß die Vorträge, welche die Mitglieder der k. Akademie der Wissenschaften in ihren Sitzungen halten, und welche fast alle weit kürzer sind als der meinige, wissenschaftliche Elaborate seien?

Im vorigen Jahre hielt ich bei der Feier von Fichte’s Geburt als Redner der philosophischen Gesellschaft eine Festrede, in welcher ich die innere Geschichte der deutschen Metaphysik zu geben hatte. Diese Broschüre umfaßt sogar nur 35 Seiten, während die gegenwärtige 44 Seiten zählt.

Wird der Staatsanwalt um dieser Kürze halber, leugnen wollen, daß sie eine wissenschaftliche Produktion war?

Wer sieht nicht vielmehr, daß die hier in Rede stehende wissenschaftliche Leistung gerade eine um so vollere und schwierigere war, als ich einerseits genöthigt war, meine Ausführungen auf einen zweistündigen Vortrag, auf den Raum einer Broschüre von 44 Seiten zusammenzudrängen, und als ich andererseits zu einem Publikum sprach, bei welchem ich keine wissenschaftlichen Voraussetzungen machen konnte. Die Besiegung dieser Schwierigkeiten erfordert, wenn, wie hier, der wissenschaftlichen Tiefe nichts vergeben werden soll, eine Präzision, eine Konzentrirung und eine Klarheit des Gedankens, welche bei weitem den Grad der wissenschaftlichen Anstrengung überschreitet, die in der Regel für umfangreiche Werke gemacht zu werden braucht.

Welches ist also, ich frage nochmals, das Requisit der Wissenschaftlichkeit, welches diesem Vortrage fehlt?

Sollte es vielleicht der Ort sein, wo ich ihn gehalten habe?

Und hier berühre ich in der That den innersten Kern, aber auch den wundesten Fleck dieser Anklage.

Möchte doch – so sagt sich offenbar der Staatsanwalt – dieser Vortrag immerhin gehalten worden sein, wo er wollte, von dem Katheder herab oder in der Singakademie vor der sogenannten Elite eines gebildeten Publikums; aber daß dieser Vortrag vor dem eigentlichen Volke, daß er vor Arbeitern gehalten und an Arbeiter gerichtet ist – das macht ihn zu einem nichtwissenschaftlichen, das macht ihn zu einem Verbrechen!

Crimen novum atque inauditum!

Ich könnte mich darauf beschränken, Ihnen zu erwidern, daß es für den Inhalt des Vortrags, und somit für seine Wissenschaftlichkeit, vollkommen gleichgiltig sei, an welchem Orte er gehalten worden, ob in der k. Akademie der Wissenschaften vor der Blüthe der Gelehrten oder in einem Saale der Vorstadt vor den Maschinenbauarbeitern.

Aber ich bin Ihnen, meine Herren, eine vollere Antwort schuldig. – Zuerst muß ich Ihnen mein Erstaunen ausdrücken, daß hier in Berlin, in der Stadt, wo Fichte seine unsterblichen popularphilosophischen Vorträge, seine Reden über die Grundzüge des gegenwärtigen Zeitalters und seine Reden an die deutsche Nation vor allem Publikum gehalten hat, eine solche, die Wissenschaftlichkeit an den Ort knüpfende Ansicht auch nur bei irgend Jemand noch möglich ist.

Dies gerade ist die Größe der Bestimmung dieser Zeit, auszuführen, was finstere Jahrhunderte nicht einmal zu denken für möglich gehalten haben, die Wissenschaft an das Volk zu bringen!

Mag man sich die Schwierigkeiten dieser Aufgabe vorstellen, so groß man will, – unsere Anstrengungen sind bereit, mit ihnen zu ringen, unsere Nachtwachen sind da, sie zu überwinden!

Zwei Dinge allein sind groß geblieben in dem allgemeinen Verfall, der für den tiefern Kenner der Geschichte alle Zustände des europäischen Lebens ergriffen hat, zwei Dinge allein sind frisch geblieben und fortzeugend mitten in der schleichenden Auszehrung der Selbstsucht, welche alle Adern des europäischen Lebens durchdrungen hat, die Wissenschaft und das Volk, die Wissenschaft und die Arbeiter!

Die Vereinigung beider allein kann den Schooß europäischer Zustände mit neuem Leben befruchten.

Die Alliance der Wissenschaft und der Arbeiter, dieser beiden entgegengesetzten Pole der Gesellschaft, die, wenn sie sich umarmen, alle Kulturhindernisse in ihren ehernen Armen erdrücken werden – das ist das Ziel, dem ich, solange ich athme, mein Leben zu weihen beschlossen habe.

Wie aber, meine Herren, ist diese Lehre vielleicht eine ganz neue und unerhörte in den Annalen der Wissenschaft?

Hören Sie, was Fichte selbst in seinen Reden an die Deutsche Nation zu den gebildeten Ständen sagt, an die er seine Vorträge richtet:

„Insbesondere nun wendet sich mit diesem Vortrage meine Rede an die gebildeten Stände Deutschlands, indem sie diesen noch am ersten verständlich zu werden hofft, und trägt zu allernächst ihnen an, sich zu den Urhebern dieser neuen Schöpfung zu machen, und dadurch theils mit ihrer bisherigen Wirksamkeit die Welt auszusöhnen, theils ihre Fortdauer in der Zukunft zu verdienen. Wir werden im Fortgange dieser Rede ersehen, daß bisher alle Fortentwicklung der Menschheit in der deutschen Nation vom Volke ausgegangen, und daß an dieses immer zuerst die großen Nationalangelegenheiten gebracht und von ihm besorgt du weiter befördert worden, und daß es somit jetzt zum ersten Male geschieht, daß den gebildeten Ständen die ursprüngliche Fortbildung der Nation angetragen wird, und daß, wenn sie diesen Antrag wirklich ergriffen, auch dies das erste Mal geschehen würde. Wir werden ersehen, daß diese Stände nicht berechnen können, auf wie lange Zeit es noch in ihrer Gewalt stehen werde, sich an die Spitze dieser Angelegenheit zu stellen, indem dieselbe bis zum Vortrag an das Volk schon beinahe vorbereitet und reif sei und an Gliedern aus dem Volke geübt werde, und dieses nach kurzer Zeit ohne alle unsere Beihilfe sich selbst werde helfen können.“ [8]

Das also wußte und verkündete auch Fichte, daß die großen Nationalangelegenheiten immer nur vom Volke, nie von den gebildeten Ständen in die Hand genommen werden.

Wenn er sich noch trotzdem an die gebildeten Stände wandte, so geschah dies deshalb, weil er , wie er selbst sagt, ihnen noch am ersten verständlich zu werden hofft; weil er den Vortrag der Wissenschaft an das Volk nur für „schon beinahe vorbereitet und reif“, noch nicht für wirklich vorbereitet und reif hielt.

Daß man heute wirklich thut, was man schon zu Fichte’s Zeit als das einzig Fruchtbare eingesehen, damals aber noch nicht für hinlänglich vorbereitet und reif, für noch allzuschwierig hielt – das bezeichnet eben das ganze Bischen Fortschritt, das seit Fichte – denn in den deutschen Regierungen werden Sie irgend welchen Fortschritt vergeblich suchen –, das also seit 50 Jahren in Deutschland eingetreten ist!

Fichte selbst verkündet in jener Stelle, daß dieser Fortschritt „nach kurzer Zeit“ eintreten werde. Diese kurze Zeit hat 50 Jahre gedauert, und ich hoffe, meine Herren Präsident und Räthe, daß Ihnen Allen dies lang genug für eine kurze Zeit erscheinen wird.

Die Männer aber, die sich unbekümmert um alle Schwierigkeiten und ringend aus allen Kräften ihres Geistes der Riesenaufgabe unterziehen, Wissenschaft und wissenschaftliches Denken in das Volk zu bringen, – verdienen Sie wirklich dadurch die Anklage, die Besitzlosen zum Hasse gegen die Besitzenden aufstacheln zu wollen, oder verdienen sie dadurch nicht vielmehr den Dank und die Liebe gerade der besitzenden Klassen, gerade der Bourgeoisie vor Allen?

Woher kommt alle politische Furcht der Bourgeoisie vor dem Volke?

Werfen Sie einen Blick der Erinnerung in die Monate März, April und Mai des Jahres 1848.

Haben Sie vergessen, wie es damals hier aussah?

Die Polizeimacht war gebrochen, das Volk füllte alle Gassen und öffentlichen Plätze. Und alle Gassen, alle öffentlichen Plätze und alles Volk – ausschießlich in der Hand eines Karbe, eines Lindenmüller und ähnlicher gedankenloser Agitatoren, Männer ohne Wissen, ohne Bildung, ohne Einsicht, aufgewirbelt vom Sturm, der das politische Leben bis in seine Tiefen peitschte! Die Bourgeoisie scheu und furchtsam das Zimmer hütend, jeden Augenblick zitternd für ihr Eigenthum und ihr Leben, das sie in der Hand roher Agitatoren sah, die nur zu gutmüthig waren, um von ihrer Macht den gefürchteten Gebrauch zu machen. Die Bourgeoisie heimlich betend für die Rückkehr des Polizeizwanges, unter einer Furcht bebend, die sie noch bis heute nicht vergessen hat, und deren Angedenken sie noch bis heute unfähig zum politischen Kampfe macht!

Woher kam es, daß in einer Stadt, die sich stolz die Metropole der Intelligenz nennt, in einer so großen Stadt, dem Sitz der leuchtendsten Geister das Volk monatelang einem Karbe und Lindenmüller gehören und Sie für Leben und Eigenthum zittern konnten?

Wo waren die Intelligenzen Berlins, die Männer der Wissenschaft und des Gedankens, wo waren Sie Alle, meine Herren?

Eine ganze Stadt ist nicht feige.

Aber Sie sagten sich: das Volk versteht unsere Gedanken, versteht selbst unsere Sprache nicht. Ein Abgrund besteht zwischen unserem wissenschaftlichen Denken und der Bildung der Menge, zwischen unserem wissenschaftlichen Denken und der Bildung der Menge, zwischen der Sprache des wissenschaftlichen Gedankens und den Vorstellungen des Volks. Es würde uns nicht begreifen. Darum gehört dem Rohesten die Tribüne!

Das sagten Sie sich, und schwiegen! – Nun, meine Herren, sind Sie so sicher, daß nie wieder eine politische Erschütterung zurückkehren wird? Wollen Sie schwören, daß Sie am Ende der geschichtlichen Bewegungen stehen?

Wollen Sie dann wieder Ihr Leben und Eigenthum in der Hand eines Karbe und Lindenmüller wissen?

Wenn nicht, so danken Sie den Männern, die sich der Arbeit gewidmet haben, jenen Abgrund auszufüllen, welcher wissenschaftliches Denken und wissenschaftliche Sprache von dem Volke trennt, und so die Barriere einzureißen, welche Bourgeoisie und Volk auseinanderhält. Danken Sie jenen Männern, welche auf Kosten ihrer eigenen geistigen Anstrengungen eine Arbeit übernommen haben, deren Resultate dann Ihnen Allen und jedem Einzelnen von Ihnen zu gute kommen!

Speisen Sie diese Männer auf dem Prytaneion – und stellen Sie sie nicht unter Anklage!

Der Ort also, an welchem dieser Vortrag gehalten worden ist, kann ebensowenig einen Einwurf gegen seine Wissenschaftlichkeit begründen.

Ich habe nunmehr erschöpfend nachgewiesen, daß diese Produktion eine wissenschaftliche ist.

Sollte man dies gleichwohl wider alles Erwarten noch bestreiten wollen, obgleich ich dies von so erleuchteten Männern, wie Sie meine Herren Präsident und Räthe, im Ernste auch nicht einen Augenblick für möglich halte, nun so nehme ich zu dem Rechte meine Zuflucht, das jeder Schuster hat und das Sie umsoweniger mir verweigern können: durch eine Expertise der Leute vom Metier das Dasein einer metiermäßigen Arbeit zu erweisen.

Zuletzt ist die Frage, ob eine Produktion eine wissenschaftliche sei, eine Frage des Metiers, über welche die allgemeine Bildung nicht entscheiden kann und hier auch ein Richterkollegium nicht, weil es sich hier nicht um die Rechtswissenschaft handelt, in welcher Sie unterrichtet sein müssen, sondern um andere Wissenschaften, in denen Sie auch unbewandert sein dürfen du nur zufällig und in Ihrer Privateigenschaft, nicht in Ihrer richterlichen Qualität darin erfahren sind, wenn Sie es sind.

Bejahen können Sie diese Frage, dazu sind Sie kompetent. Denn das Dasein der Wissenschaft kann in den häufigsten Fällen selbst für die allgemeine Bildung mit Sicherheit in einem Werke zu erkennen sein.

Verneinen können Sie diese Frage gegenüber dem Expertenbeweis, auf den ich subsidiarisch antrage, nicht. Denn ob nicht unter einer zum Zwecke der größeren Faßlichkeit ganz leichten und populären Form das tiefste Sinnen der Wissenschaft herausgerungen sei, ob nicht gerade dadurch eine um so vollere Leistung des wissenschaftlichen Gedankens vorliege, als es diesem gelungen ist, jeder Spur des Ringens mit sich selbst, jede Schwierigkeit, jede Sprödigkeit des Stoffes abzutilgen und sich zur klarsten Durchsichtigkeit zu bringen, zu einem wissenschaftlichen Kunstwerk, welches, wie Schiller sagt, ausgestoßen hat jeden Zeugen menschlicher Bedürftigkeit und sich frei und leicht, gleichsam spielend und von selbst, als das eigene Denken des Hörers zu entfalten scheint – ob irgendwo eine solche schwierigste Leistung der Wissenschaft vorliege, das wird mit Sicherheit, mit jener Sicherheit vor allem, die zu einer Verurtheilung gehört, nur dem wissenschaftlichen Auge klar sein können.

Ich trage also subsidiarisch darauf an, die nachbenannten Herren:

sämmtliche Genannte Mitglieder der k. Akademie der Wissenschaften, als Sachverständige darüber zu vernehmen, ob das in Rede stehende Werk nicht eine streng wissenschaftliche Produktion sei.

In diesem Falle aber hat sie, wie ich vorher ausgeführt, mit dem Strafgesetze nichts zu schaffen.

Ich habe mich zu einer so erschöpfenden Ausführung dieses meines ersten Vertheidigungsmittels herbeigelassen, weil ich im Interesse des Landes, im Interesse der Würde und Freiheit der Wissenschaft und um ein für allemal einen prinzipiellen Präzedenzfall gegen alle zukünftigen Bestrebungen der Staatsanwaltschaft festzustellen, vor Allem den Antrag an Sie richten muß, mich auf Grund des Art. 20 der Verfassung freizusprechen.

Nicht aber, als ob ich dessen zu meiner persönlichen Deckung bedürftig wäre.

Denn könnte selbst das Strafgesetz überhaupt hier angerufen werden, so ist doch dasselbe in keiner Weise verletzt und der vom Staatsanwalt angezogene Paragraph trifft in keiner Weise zu.

Schon diese Eine Einrede würde hinreichen müssen, diese Anklage zu beseitigen, daß hier auch nicht eine einzige Stelle, nicht ein einziger Satz incriminirt ist, in welchem das Vergehen vorliegen soll, daß hier vielmehr lediglich ein Tendenzprozeß in unverhülltester Form vorliegt. Eine Tendenz ist angeklagt, nichts weiter. Und Tendenzen können nie strafbar sein.

Aber es ist mir nicht gestattet, mir meine Vertheidigung so leicht zu machen. Die Anklage, die Besitzlosen zum Haß gegen die Besitzenden haben aufreizen wollen, ist eine solche, die selbst, abgesehen von der Strafe, auch den Namen und Leumund des Bürgers bedroht. Sie ist eine solche, die selbst aus rein juristisch formellen Gründen abgewiesen, noch immer einen Verdacht auf dem Angeklagten zurücklassen könnte. Sie werden daher, meine Herren Präsident und Räthe, nur einen Beweis meiner Achtung vor ihnen darin erblicken, wenn ich meine Ehre vor Ihnen ebenso sorgsam wahre wie meine Freiheit, und deshalb ebenso sorgfältig die thatsächlichen wie die rechtlichen Gründe entwickle, welche die Anklage widerlegen, und Sie werden daher, ich bin dessen gewiß, es mit derselben Nachsicht hinnehmen, daß auch dieser zweite Theil meiner Vertheidigung nicht viel kürzer ausfallen kann als der erste.

Ich bin angeklagt, gegen den § 100 des Strafgesetzbuchs verstoßen zu haben. Derselbe lautet:

„Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Haß oder zur Verachtung gegeneinander öffentlich anreizt, wird mit Geldbuße von 20 bis zu 200 Thalern oder mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.“

Dieser Gesetzesartikel bietet also drei Requisite dar, welche zusammentreffen müssen, um denselben anwendbar zu machen.

Es muß

  1. zu Haß oder zu Verachtung aufgereizt worden sein;

    es muß
  2. diese Anreizung gegen Klassen der Staatsangehörigen gerichtet sein, wie ich in der That auch vom Staatsanwalt angeklagt werde, die Klasse der Besitzlosen gegen die Klasse der Besitzenden aufgereizt zu haben;

    und es muß
  3. diese Anreizung eine derartige sein, daß sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden.

Alle diese drei Requisite müssen zusammentreffen, müssen sich vereinigen, damit der Gesetzesartikel anwendbar sei – und von allen drei Requisiten trifft auch nicht ein einziges zu!

Ad I. Es muß zu Haß und Verachtung angereizt sein.

Hiervon kann aber im vorliegenden Fall gar nicht die Rede sein, und zwar wieder aus mehrfachen Gründen:

1) kann das Vergehen des § 100 nicht vorliegen, ohne die Absicht, zu Haß und Verachtung anzureizen. Eine kulpose Anreizung zu Haß und Verachtung ist nicht denkbar. Wäre eine kulpose, eine unabsichtliche Anreizung zu Haß und Verachtung denkbar – welche Konsequenzen würden dann eintreten müssen? Wir Alle z. B. haben neulich gewisse Reden aus dem Herrenhause gelesen, welche vielleicht mich – und vielleicht nicht mich allein, m. H., sondern mit mir einen sehr großen Theil der Nation mit Haß und Verachtung erfüllt haben bis zur Berauschung! Folgt daraus, daß der Staatsanwalt gegen jeden Redner einschreiten könnte? Er könnte es nicht, auch abgesehen von ihrem politischen Privilegium, denn wenn dies auch die Wirkung jener Reden war, so war doch die Absicht jener Herren gewiß nicht darauf gerichet, Haß und Verachtung hervorzubringen. Ebensowenig aber wird irgend Jemand von meinem Vortrage leugnen können, daß seine Absicht darauf gerichtet gewesen ist, Erkenntniß hervorzubringen. Höchstens könnte der Staatsanwalt hiernach noch behaupten, es sei mir gleichgiltig gewesen, ob sich aus dieser Erkenntniß auch Haß und Verachtung entzünde, eine Behauptung, die selbst gleichgiltig wäre, da es eine fahrlässige Anreizung zu Haß oder Verachtung nicht gibt.

In der That ist aber die Absicht zu einer solchen Anreizung hier absolut ausgeschlossen durch einen anderen Grund, welcher zugleich hervorbringt, daß auch die Wirkung von Haß und Verachtung durch diesen Vortrag gar nicht herbeigeführt sein kann, und welchen ich daher, um Wiederholungen zu vermeiden, zugleich mit diesem zweiten Moment behandeln werde.

Ich sage also zweitens, dieser Vortrag kann unmöglich die Wirkung zu Haß und Verachtung anzureizen, und ebenso unmöglich die Absicht dazu gehabt haben.

Wodurch könnte Haß und Verachtung allein verdient werden?

Durch Schlechtigkeit, welche wieder nur bestehen kann in willkürlich-freien Handlungen der Menschen.

Ich aber zeige in meinem Vortrage, daß die Herrschaft des Prinzips der Bourgeoisie, gegen welche ich nach dem Staatsanwalt zum Hasse anreizen soll, eine welthistorisch-nothwendige, ökonomische und sittliche Entwicklungsstufe ist, daß sie garnicht sein konnte und mit derselben Naturnothwendigkeit bekleidet ist, wie die physischen Entwicklungsprozesse der Erde.

Haßt man auch die Natur, weil man mit ihr ringt? ihre Prozesse zu leiten, ihre Produktion zu verbessern strebt?

Aber ferner: Wie hat der Staatsanwalt meine Lehre begriffen!

Es ist der Grundgedanke meines Vortrags, daß keineswegs die Besitzenden als Personen, bewußt und frei, absichtlich und verantwortlich, die Herrschaft der Bourgeoisie produzirt haben, sondern daß umgekehrt sie, die Bourgeois, nur die unbewußten, willenlosen und darum unverantwortlichen Produkte, nicht Produzenten, dieser Weltlage sind, die sich aus ganz andern Gesetzen als aus dem subjektiven Willen entwickelt habe. Sogar den Widerstand, diese Herrschaft aufzugeben, führe ich auf das Gesetz der menschlichen Natur zurück, in der es liege, bei dem Gegebenen zu verharren und dies für das Nothwendige zu erachten. Und eine Lehre, welche den Besitzenden sogar die Verantwortlichkeit für den bestehenden Zustand entzieht, sie aus Produzenten desselben zu seinen Produkten macht, will der Staatsanwalt beschuldigen, zu Haß und Verachtung gegen diese Personen angereizt zu haben?

Denn mit Personen und Klassen von Personen haben wir es nach § 100 zu thun, nicht mit Institutionen des Staats wie nach § 101.

Kein Arbeitsmann hat meinen Vortrag so schlecht verstanden wie der Staatsanwalt, und ich überlasse ihm die Wahl, ob seine Fähigkeit zu verstehen, oder sein Wille dazu so gering ist.

Aber noch mehr: ich zeige, daß die Herrschaft der Idee der Bourgeoisie eine weltbefreiende, historische That, daß sie der gewaltigste sittlich und kulturhistorische Fortschritt war, daß sie sogar die unerläßliche weltgeschichtliche Vorbedingung und Durchgangsstufe war, um zu der Entwicklung der Idee des Arbeiterstandes zu führen.

Ich versöhne so den Arbeiterstand mit der Herrschaft der Bourgeoisie in der Geschichte, indem ich die objektive Vernünftigkeit dieser Herrschaft aufzeige. Ich versöhne ihn damit, denn das ist die höchste Versöhnung, daß wir die Vernünftigkeit von dem begreifen, was uns beengt.

Und wenn ich nun weiter zeige, daß auch die Idee der Bourgeoisie noch nicht die höchste Stufe der geschichtlichen Entwicklung, noch nicht die letzte Blüthe der Vervollkommnung ist – daß hinter ihr eine noch höhere Manifestation des Menschlichen steht, zu welcher jene frühere Stufe den Grund gelegt hat, heißt dies zu Haß und Verachtung gegen diese anreizen?

Ebenso gut müßten die Arbeiter dann sich selber, die gesammte menschliche Natur, in sich wie in Andern hassen und verachten, weil es eben das Gesetz der menschlichen Natur ist, nur schrittweise sich zu entfalten und in jeder früheren Entwicklung die unumgängliche Bedingung der folgenden zu haben.

Wenn ich den pastoralen Styl liebte, meine Herren, den ich nicht liebe, so könnte ich vollkommen wohl sagen, ich habe durch den Nachweis, daß die Herrschaft der Bourgeoisie die unerläßliche Durchgangsstufe und weltgeschichtliche Vorbedingung war, aus der sich erst die Idee des Arbeiterstandes überhaupt erzeugen konnte, die Arbeiter vielmehr zur historischen Pietät gegen die Bourgeoisie aufgefordert. Denn wenn der Sohn auch vermöge einer freiern und reicheren Bildung und eines kräftigeren Wesens über den Vater hinausstrebt, so vergißt er doch nie, den Quell seines Blutes und den Produzenten seines Daseins in ihm zu sehen. In welchen Koth will man also die höchste aller Wissenschaften hineinziehen, daß man die Lehre von der Geschichte als einer sich stufenweise vollbringenden Entwicklung der Vernunft und der Freiheit, verbrecherischer Anreizung anklagt?

Lange ist mir unbegreiflich geblieben, wie hier der Staatsanwalt von Haß und Verachtung auch nur sprechen kann. Endlich habe ich mir dies nur durch eine Voraussetzung zu erklären vermocht. Der Staatsanwalt muß versucht haben, sich beim Lesen der Schrift in die Seele eines Arbeiters hineinzuversetzen und nun gefühlt haben: er, der Staatsanwalt, würde – hassen!

Der Staatsanwalt also fühlt, er würde hassen!

Nun, meine Herren, ich könnte sagen, daß dies an seiner singulären Gemüthsart liegen und er sich also an diese halten müsse. Aber ich will dem Staatsanwalt zu Hülfe kommen! Ich will die Anklage gegen mich schärfer führen, als er sie zu führen vermocht hat; ich will sie so begründen, wie sie, wenn sie einmal geführt werden soll, in Wahrheit geführt werden müßte. Je schärfer ich dadurch die innere Natur dieser Anklage zum Vorschein bringe, um so schärfer werde ich sie vernichten können.

Der Staatsanwalt müßte also sagen:

Es ist wahr, daß der Vortrag, den Lassalle gehalten hat, sich an das theoretische Erkenntnißvermögen, nicht an den praktischen Willen und die Empfindungen der Zuhörer richtet. Es ist somit wahr, daß hiernach dieser Vortrag nicht in die Sphäre des Strafgesetzes hineinfällt.

Aber in einem normal fühlenden Menschen sind Erkenntniß, Wille und Empfindung nicht getrennte Rocktaschen, die nichts miteinander zu thun haben. Sondern wovon das Eine Gefäß voll ist, das quillt nothwendig in das andere über. Wille und Empfindung stehen im Dienste der Erkenntniß und werden von ihr beherrscht.

Lassalle spricht nun zwar in seinem Vortrag kein Wort von Haß und Verachtung; er weist nur theoretisch nach, daß gewisse Einrichtungen, wie z. B. das Dreiklassenwahlgesetz u. s. w., schädlich und verderblich sind. Widerlegen kann ich diese Lehre nicht. Aber das muß ich ihr um jenes nothwendigen Zusammenhanges in der Menschennatur willen bezeugen: ist sie wahr, so muß jeder Arbeiter als normal fühlender Mensch diese Einrichtungen nicht nur, sondern auch Diejenigen, denen sie zu gute kommen, hassen und verachten!

Das ist das logische Gerippe, welches dieser Anklage zu Grunde liegt, das ist die Deduktion, die, mit ausdrücklichen Worten oder nicht, unrettbar und logisch unvermeidlich durch diese Anklage ausgesprochen wird!

Nicht ich, der Staatsanwalt also ruft von seinem kurulischen Sessel herab den arbeitenden Klassen die fürchterliche Lehre zu: Ihr müßt hassen und verachten!

Nicht ich, der Staatsanwalt mag sich darüber mit der Bourgeoisie auseinandersetzten!

Welche Antwort aber werde ich dem Staatsanwalt auf diese Anklage zu ertheilen haben, die mich dessen beschuldigt, was er selbst vollbringt?

Eine vierfache.

Die erste ist die, daß die einmal erlangte Erkenntniß von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit einer bestehenden Einrichtung allerdings nothwendig in jedem normal fühlenden Menschen für sein ganzes Leben den Willen hervorbringen muß, diese Einrichtungen, wenn möglich, zu ändern, und daß diesen Willen in meinen Hörern für ihr ganzes Leben hindurch hervorzubringen, nothwendig der Zweck meiner wie jeder wissenschaftlichen Thätigkeit war; daß aber dieser Wille, wenn er sich nicht in staatlich unerlaubten Handlungen äußert, vollkommen staatlich frei ist; und ebenso die Aufforderung zu diesem Willen, wenn sie nicht auf unerlaubte Handlungen gerichtet ist; daß dagegen der Wille, einer erkannten Mangelhaftigkeit abzuhelfen, noch durchaus nicht zusammenfällt mit den Empfindungen des Hasses und der Verachtung gegen dieselbe, da diese Mangelhaftigkeit eine historisch berechtigte, eine historisch nothwendige, ja eine historisch befreiende und im höchsten Grade kulturhistorisch fördernde gewesen sein kann, sowie aus den andern bereits entwickelten Gründen, mit deren Wiederholung und weiterer Ausführung ich Sie nicht aufhalten will; so daß also hier der erste Sprung des Staatsanwaltes vorliegt.

Die zweite Antwort wird die sein, daß wenn wirklich in irgend einem Falle Haß und Verachtung in einem normal fühlenden Menschen die nothwendige Folge der theoretischen wissenschaftlichen Erkenntniß wäre – dieser Haß und diese Verachtung dann vom Gesetzgeber keineswegs verpönt sein würde!

Was so schlecht ist, daß es, erkannt, Haß und Verachtung entzünden muß – das sollen wir hassen und verachten!

Der Gesetzgeber verpönt den Haß und die Verachtung, welche die Folge von Aufstachelung bloßer Empfindungen und Leidenschaften ist. Aber er verpönt nicht die Vernunft und die sittliche Natur des Menschen! Er verpönt somit nicht den Haß und eine Verachtung, welche nur der nothwendige Ausfluß von beiden wäre. Der Staatsanwalt faßt den § 100 so auf, als habe der Gesetzgeber dadurch die Vernunft verboten und die Sittlichkeit des Menschen geächtet! Das ist aber dem Gesetzgeber nicht in den Sinn gekommen. Kein Richter wird das Gesetz so auslegen, daß er den Gesetzgeber dadurch zu einem erklärten Verächter von Vernunft und Wissenschaft macht, und hier kehren denn alle Ausführungen zurück, die ich Ihnen in meinem ersten Vertheidigungsmittel über den Artikel 20 der Verfassung gemacht habe. Sie haben hier den Sinn, daß, wären selbst die Wissenschaft und ihre Lehre durch jenen Artikel nicht überhaupt außerhalb des Strafgesetzes gestellt, der § 100 desselben doch, ohne von Grund aus die menschliche Natur ruiniren zu wollen, niemals einen solchen Haß und eine solche Verachtung im Auge haben kann, die nur der nothwendige Ausfluß der Wissenschaft und ihrer Erkenntniß wären.

Die dritte Antwort wird die sein, daß Haß und Verachtung gegen eine objektive Einrichtung noch durchaus nicht zusammenfällt mit Haß und Verachtung gegen die Personen, denen diese Einrichtung zugute kommt, der § 100 aber nur von einem solchen Hasse gegen Personen spricht, so daß hier also der dritte Sprung des Staatsanwalts – ein wahrer Saltomortale! – vorliegt.

Die vierte Antwort, die ich dem Staatsanwalte geben werde, ist ihrer Grundlage nach thatsächlicher Natur. Sie besteht darin, daß diese Anklage das merkwürdigste quid pro quo vornimmt, das mir jemals in judiciären Debatten vorgekommen ist. Sie bildet den Uebergang zu dem Nachweis, daß auch das zweite Requisit dieser Anklage fehlt, daß nämlich, könnte selbst hier von Haß und Verachtung irgend die Rede sein, doch niemals zu Haß und Verachtung dagegen angereizt worden ist, wogegen ich angereizt zu haben angeklagt bin.

Ad II. Ich bin angeklagt, die Besitzlosen zum Hasse und zur Verachtung gegen die besitzenden Klassen aufgereizt zu haben.

“Durch diese Darstellung – sagt die Anklage in ihrer Begründung – werden aber offenbar die Arbeiter zum Haß und zur Verachtung gegen die Bourgeoisie, d. h. die besitzlosen Klassen gegen die besitzenden Klassen aufgereizt.“ Und nachdem die Anklage diese Definition des Wortes „Bourgeoisie“ an dieser Stelle sachte und unmerklich eingeführt hat, konkludirt sie am Schlusse formell dahin:

„Der Privatmann F. L. wird hiernach angeklagt: 1) durch seinen Vortrag &c., 2) durch die Veröffentlichung der diesen Vortrag enthaltenden Broschüre die besitzlosen Klassen der Angehörigen des Staates gegen die Besitzenden zum Hasse und zur Verachtung öffentlich angereizt zu haben.“

Ich spreche allerdings in meinem Vortrage von der „Bourgeoisie“. Wie aber definire ich dieses Wort? Es wird hinreichen, eine einzige Stelle, die ausdrückliche Definition des Wortes Bourgeoisie, die ich in jener Broschüre gebe, anzuführen, um zu zeigen, welche unbegreifliche, welches unerhörte, welches gar nicht zu qualifizirende quid pro pro mir der Staasanwalt unterzuschieben versucht, indem er mich beschuldigt, die besitzlosen Klassen zum Haß und zur Verachtung gegen die Besitzenden angereizt zu haben.

Ich sage S. 20 jener Broschüre [9] wörtlich:

„Es ist hier an der Zeit, meine Herren, wenn ich nicht Gefahr laufen will, daß mein Vortrag vielleicht großen Mißverständnissen ausgesetzt sei, mich über die Bedeutung des Wortes Bourgeoisie oder große Bourgeoisie als politischer Parteibezeichnung, mich über die Bedeutung, die das Wort Bourgeoisie in meinem Munde hat, auszusprechen. –

In die deutsche Sprache würde das Wort Bourgeoisie mit Bürgerthum zu übersetzen sein. Diese Bedeutung aber hat es bei mir nicht. Bürger sind wir alle, der Arbeiter, der Kleinbürger, der Großbürger u. s. w. Das Wort Bourgeoisie hat vielmehr im Laufe der Geschichte die Bedeutung angenommen, eine ganz bestimmte politische Richtung zu bezeichnen, die ich nun sofort darlegen will.

Die gesammte nichtadlige bürgerliche Klasse zerfiel, als die französische Revolution eintrat, und zerfällt noch heute, im Großen und Ganzen wieder in zwei Unterklassen: nämlich erstens der Klasse derer, welche ganz oder hauptsächlich aus ihrer Arbeit ihr Einkommen beziehen und hierin durch gar kein oder nur durch ein bescheidenes Kapital unterstützt werden, welches ihnen eben die Möglichkeit gibt, eine produktive, sie und ihre Familie ernährende Thätigkeit auszuüben; in diese Klasse gehören also die Arbeiter, die Kleinbürger und Handwerker und im Ganzen auch die Bauern. Und zweitens die Klasse derer, welche über einen großen bürgerlichen Besitz, über das große Kapital verfügen und auf Grund einer solchen großen Kapitalbasis produziren oder Renteneinkommen daraus beziehen. Man könnte diese die Großbürger nennen. Aber auch ein Großbürger, meine Herren, ist darum an und für sich noch durchaus kein Bourgeois! Kein Bürgerlicher hat etwas dagegen, wenn ein Adliger sich in seinem Zimmer über seine Ahnen und seinen Grundbesitz freut. Aber wenn der Adlige diese Ahnen oder diesen Grundbesitz zur Bedingung einer besonderen Geltung und Berechtigung im Staat, zur Bedingung einer Herrschaft über den Staatswillen machen will, dann beginnt der Zorn des Bürgerlichen gegen den Adligen, und er nennt ihn einen Feudalen.

Es verhält sich nun ganz entsprechend mit den thatsächlichen Unterschieden des Besitzes innerhalb der bürgerlichen Welt.

Daß sich der Großbürger in seinem Zimmer der großen Annehmlichkeit und des großen Vortheils erfreue, welche ein großer bürgerlicher Besitz für den Besitzenden in sich schließt – nichts einfacher, nichts natürlicher und nichts rechtmäßiger als das!“

Beiläufig also, meine Herren, so sehr reize ich in dieser Broschüre die besitzlosen Klassen zum Haß gegen die Besitzenden auf, daß ich ausdrücklich für die Rechtmäßigkeit dieses Besitzes eintrete, die Freude über die Vortheile und Annehmlichkeit, die er gewährt, für die natürlichste und rechtmäßigste Sache von der Welt erkläre!

Ich fahre unmittelbar in jener Definition fort:

„So sehr der Arbeiter und der Kleinbürger mit einem Worte die ganze nicht Kapital besitzende Klasse, berechtigt ist, vom Staate zu verlangen, aß er sein ganzes Sinnen und Trachten darauf richte, wie die kummervolle und nothbeladene materielle Lage der arbeitenden Klasse zu verbessern und wie auch ihnen, durch deren Hände alle die Reichthümer produzirt werden, mit denen unsere Zivilisation prunkt, deren Hände alle die Produkte ihre Entstehung verdanken, ohne welche die gesammte Gesellschaft keinen Tag existiren könnte, zu einem reichlichen und gesicherten Erwerbe und damit wieder zu der Möglichkeit geistiger Bildung und somit erst zu einem wahrhaft menschenwürdigen Dasein zu verhelfen sie – wie sehr, sage ich, die arbeitenden Klassen auch berechtigt sind, dies vom Staate zu fordern und dies als seinen wahrhaften Zweck hinzustellen, so darf und wird dennoch der Arbeiter niemals vergessen, daß alles einmal erworbene gesetzliche Eigenthum vollständig unantastbar und rechtmäßig ist.“

So sehr also reize ich die besitzlosen Klassen zum Hasse gegen die Besitzenden auf, daß ich ihnen in einemfort die Unantastbarkeit und Heiligkeit alles einmal erworbenen gesetzlichen Eigenthums der besitzenden Klasse predige und sie zur Achtung desselben ermahne!

„Wenn aber – fahre ich in jener Broschüre fort – der Großbürger nicht zufrieden mit der thatsächlichen Annehmlichkeit eines großen Besitzes, den bürgerlichen Besitz, das Kapital, auch noch als die Bedingung hinstellen will, an der Herrschaft über den Staat, an der Bestimmung des Staatswillens und Staatszweckes theilzunehmen, dann erst wird der Großbürger zum Bourgeois, dann macht er die Thatsache des Besitzes zur rechtlichen Bedingung, der politischen Herrschaft, dann charakterisirt er sich als einen privilegirten Stand im Volke, der nun das herrschende Gepräge seines Privilegiums allen gesellschaftlichen Einrichtungen ebensogut aufdrücken will, wie dies der Adel im Mittelalter, wie wir gesehen haben, mit dem Privilegium des Grundbesitzes gethan.“

Dann also gilt mir, wie ich ausdrücklich und sorgsam definire, der Besitzende, der Großbürger erst als Bourgeois, wenn er dazu übergeht, die ganz unverfängliche und unanstößige Thatsache seines größeren Besitzes als rechtliche Bedingung für die Theilnahme an der Bestimmung des Staatswillens hinzustellen; kurz, wenn er dazu übergeht, den Kapitalbesitz zum rechtlichen, politischen Privilegium zu gestalten, die Rechtsgleichheit zwischen Besitzenden und Nichtbesitzenden aufzuheben und die Freiheit des Volkes und seiner Entwicklung dadurch zu Gunsten des größten Besitzes und seiner festen Herrschaft zu konfisziren. Erst dadurch wird die Bourgeoisie, wie ich ausdrücklich hervorhebe, überhaupt zu einem privilegirten Stand, was sie bis dahin, trotz aller blos thatsächlichen Ungleichheit des Besitzes nicht ist.

Ich zeige in der Broschüre, wie dies alles eintritt im Zensus, durch welchen eben die Bedingung, an der Bestimmung des Staatswillens und Staatszweckes durch die Wahl zu den gesetzgebenden Körpern theilzunehmen, an einen bestimmten Kapitalbesitz gebunden wird. Ich zeige ferner, daß dies ganz ebensosehr der Fall ist beim direkten unverhüllten und beim verkappt auftretenden Zensus, und endlich, daß unser gegenwärtiges oktroyirtes Dreiklassenwahlgesetz vom Jahr 1849 einen solchen verkappten Zensus darstellt.

Der obwohl rein theoretische Angriff, welchen jene Broschüre enthält, ist somit gegen das Dreiklassenwahlgesetz gerichtet, niemals aber gegen die besitzenden Klassen, deren thatsächlichen Besitz ich vielmehr auf das Wiederholteste als durchaus unanfechtbar, unanstößig, unantastbar und vollkommen rechtmäßig vertheidige.

Das Dreiklassenwahlgesetz ist eine Institution unseres Staates.

Warum klagt mich also der Staatsanwalt nicht lieber auf § 101 des Strafgesetzbuches an, „die Einrichtungen des Staats dem Hasse oder der Verachtung ausgesetzt zu haben“? Sicher, hätte der Staatsanwalt diese Anklage gewählt, ich würde ihm zu antworten gewußt haben! Heute hierauf einzugehen, wäre überflüssig, denn ich bin dessen nicht angeklagt und diese Vertheidigung würde in’s Unendliche wachsen, wenn ich mich auch noch gegen die Vergehen vertheidigen wollte, deren ich nicht angeklagt bin.

Warum wählt aber der Staatsanwalt von allen unmöglichen Anklagen gerade die unmöglichste? Warum vertauscht er nur das Objekt meines Angriffs? Es weist Jemand nach, daß das Dreiklassenwahlgesetz ein Unrecht sei, weil es die von ihm für völlig unverfänglich erklärten Unterschiede des thatsächlichen Besitzes zur rechtlichen Bedingung der politischen Herrschaft über den Staat macht – und es wird gegen ihn die vergiftete Beschuldigung geschleudert: die besitzlosen Klassen zum Hasse gegen die Besitzenden angereizt zu haben!

Gibt es kein Mittel, meine Herren, gegen solche Verunglimpfung des Namens und Leumunds vor allem Volke?

Kann man bei uns selbst nur sagen, daß die Einführung des Dreiklassenwahlgesetzes den besitzenden Klassen, daß sie dem deutschen Bürgerthum zur Last falle? Von der französischen Bourgeoisie kann man Aehnliches sagen. Dort hat schon die revolutionäre Assemblée constituante den Zensus eingeführt. Nicht aber bis jetzt von der deutschen.

Als durch die Märzrevolution des Jahres 1848 die preußische Bourgeoisie bei uns zur Herrschaft kam, führte sie durch Gesetz vom 8. April 1848 das allgemeine gleiche Wahlrecht ein!

Die deutsche Bourgeoisie in der Paulskirche zu Frankfurt dekretirte das allgemeine gleiche Wahlrecht!

Die preußische Revisionskammer von 1849 bestätigte das allgemeine gleiche Wahlrecht!

Oktroyirt, von der Regierung oktroyirt wurde das Dreiklassenwahlgesetz, das wir jetzt haben!

Warum deckt der Staatsanwalt die Regierung mit dem Rücken der preußischen Bourgeoisie?

A tout seigneur tout honneur!

Die preußische Regierung ist es, nicht die besitzenden Klassen in Preußen, welche für alle Zeiten und vor allem Volk die Schuld und Verantwortlichkeit des oktroyirten Dreiklassenwahlgesetzes tragen wird!

Welches aber auch die Gründe gewesen mögen, welche den Staatsanwalt zu dieser seltsamen Verwechselung veranlaßt haben – vielleicht ergeben sie sich uns noch späterhin – jedenfalls fehlt auch dies zweite Requisit der Anklage. Es ist nicht gegen die besitzenden Klassen der Nation, es ist nicht gegen das angereizt worden, wogegen die Anklage angereizt zu haben mich beschuldigt.

Es fehlt aber auch endlich das dritte Requisit, die Gefährdung des öffentlichen Friedens.

Ad III. Der § 100 sagt: Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander öffentlich anreizt, wird bestraft.

Wenn der Staat vom öffentlichen Frieden spricht, so meint er nicht den Frieden in den Gemüthern, denn der Staat ist kein pietistischer Superintendent, den der Friede in den Gemüthern und die Sphäre der inneren Erbauung etwas anginge. Sondern er meint den Frieden in den Straßen. Er legt dies auch auf das Deutlichste durch das Beiwort: „den öffentlichen Frieden“ an den Tag.

Dasselbe fordern aber auch alle Rechtsprinzipien. Die reine Gemüthsinnerlichkeit geht den Staat nichts an, den nur Handlungen kümmern dürfen. Ihn gehen also auch Haß und Verachtung und die Anreizung dazu nichts an, insofern sie rein im Kreise der innern Empfindung sich halten, sondern nur dann ist dies Anreizung verpönt, wenn sie die Natur hat, zu äußern Handlungen zu führen. Dies legt endlich der Gesetzgeber noch dadurch entscheidend an den Tag, daß er den Ausdruck braucht: wer den öffentlichen Frieden gefährdet. Der Gesetzgeber sagt nicht stört, sondern gefährdet.

Wenn im Sinne des Gesetzes jede Anreizung zu Haß und Verachtung strafbar wäre, wenn im Sinne des Gesetzes schon durch die bloße Anreizung zu diesen bloßen inneren Empfindungen der öffentliche Friede gestört wäre, so würde der Gesetzgeber eben sagen müssen: wer den öffentlichen Frieden dadurch stört, daß er anreizt. Dann würde es vielleicht scheinen können, daß diese Störung jedesmal eingetreten wäre, wenn zu Haß und Verachtung angereizt worden ist.

Gefährden aber heißt: die Möglichkeit einer Störung herbeiführen, und durch diesen Ausdruck zeigt also der Gesetzgeber, daß er unter dem öffentlichen Frieden nicht die Eintracht der Gemüther – die ja schon gestört, nicht blos gefährdet wäre – sondern den Frieden in den Straßen versteht, daß er sich die Störung des öffentlichen Friedens noch nicht nothwendig dadurch eingetreten denkt, daß zu den inneren Empfindungen des Hasses und der Verachtung angereizt ist, und daß also nicht jede solche Anreizung strafbar sein solle, sondern nur dann, wenn sie den Frieden in den Straßen der Gefahr einer Störung aussetzt; mit andern Worten: wenn sie, die Anreizung zu Haß und Verachtung, einen solchen Grad von Gefährlichkeit hat, daß sie gefährdet, d. h. zu äußern unerlaubten Handlungen führen kann. Der § 100 ist also nicht so zu verstehen: Wer zu Haß und Verachtung anreizt, der gefährdet den öffentlichen Frieden und soll bestraft werden. Dies wäre eine ebenso juristisch wie schon grammatisch bodenlos falsche Auslegung. Sondern er ist so zu verstehen: wenn Jemand den öffentlichen Frieden dadurch in Gefahr bringt, daß er zu Haß und Verachtung anreizt, wenn also die Anreizung von der Art ist, daß sie eine Gefahr für den öffentlichen Frieden in sich einschließt, so soll er bestraft werden. Das Gesetz stellt also in dem Wort „gefährdet“ ein Requisit für die Anreizung auf; sie muß der Art sein, daß sie wenigstens möglicherweise zu äußern Handlungen, zu einer Gefährdung des Friedens in den Straßen führen kann, um strafbar zu sein.

Wie wenig nun dies dritte Requisit hier zutrifft, wie wenig meine angebliche Anreizung der Art war, auch nur denkbarer Weise zu aktuellen Handlungen führen, den staatlichen Frieden, den Straßenfrieden gefährden zu können, dafür lassen Sie mich einfach darauf hinverweisen, daß ich in meinem ganzen Vortrage mich nur mit hundertjährigen Geschichtsperioden beschäftige und noch am Schlusse desselben ausdrücklich hervorhebe: für einen weltgeschichtlichen Sonnenaufgang seien ein und zwei Jahrzehnte das, was eine Stunde in dem Naturschauspiel eines Tages!

So liegt denn hier eine Anklage vor, von deren sämmtlichen Requisiten, die vereinigt sein müssen, um sie zu begründen, auch nicht ein einziges zutrifft!

Daß Anklagen erhoben werden, denen das eine oder andere Requisit gebricht, ist häufig vorgekommen.

Eine Anklage aber, bei der von allen erforderlichen Requisiten auch nicht ein einziges zutrifft – eine solche Anklage verdient einen eigenen und in jedem Sinne des Wortes eigenthümlichen Ehrenplatz im Tempel der Jurisprudenz.

Inzwischen – audiatur et altera pars! [10] Werfen wir noch einen letzten Blick auf das, was der Anklageakt selbst zu seiner Begründung sagt. Vielleicht zeigt sich dabei, daß ich nur, ich weiß nicht durch welche künstliche Darstellung das Dasein und die Requisite des Vergehens versteckt habe – oder aber vielleicht zeigt sich auch dabei die gänzliche Richtigkeit dieser Anklage in einer noch härtern Weise sogar, als sie selbst bisher schon zum Vorschein gekommen ist.

Einen einzigen Satz enthält die Anklage, der ihren Tragebalken bilden soll. Dafür wird aber dieser Satz wahrscheinlich auch aus Kernholz gezimmert sein! Die Anklageschrift sagt im Eingang: „die leitenden Gedanken dieses Vortrages sind folgende“ und nachdem sie nun ein sein sollendes Resumé dieser Gedanken gegeben, fährt sie folgendermaßen fort:

„Durch diese Darstellungen und durch die mehrfach wiederkehrenden Hinweisungen auf eine demnächst bevorstehende soziale Revolution werden aber offenbar die Arbeiter zum Hasse und zur Verachtung gegen die Bourgeoisie, d. h. die besitzlosen Klassen gegen die Besitzenden aufgereizt, und hierdurch der öffentliche Friede gefährdet, namentlich da darin die direkte Aufforderung enthalten ist, mit der glühendsten und verzehrendsten Leidenschaft das Ziel einer Herrschaft der arbeitenden Klassen über die andern Klassen der Gesellschaft zu verfolgen.“

Dies ist der einzige Satz rechtlicher Begründung, den die Anklageschrift enthält. Wenn wir diesen Satz, der einem nicht mit robusten Lungenflügeln Begabten das Asthma zuziehen könnte und der gerade so geschrieben ist, daß er unter der flimmernden Undeutlichkeit des Gedankenwirrwarrs, den er anregt, der oberflächlichen Betrachtung seine gänzliche Inhaltlosigkeit verbergen kann – wenn wir diesen Satz näher untersuchen, so werden Sie staunen, meine Herren, über die Masse juristischer Ungeheuerlichkeiten, thatsächlicher Unwahrheiten und Entstellungen und endlich schreiender Sinnwidrigkeiten, die er enthält!

Wodurch soll ich also diesem Satze zufolge zu Haß und Verachtung angereizt haben? „Durch diese Darstellungen,“ sagt der Satz; also durch rein theoretische, durch rein objektiv-historische Darstellung, durch das, was der Anklageakt selbst die Darstellung meiner leitenden Gedanken nennt, durch nichts anders als durch die wissenschaftliche Lehre selbst, soll ich zu Haß und Verachtung angereizt haben! Der Anklageakt mag sich also winden wie er will – er kann sich nicht dem Geständniß entziehen, daß er nichts anderes als rein wissenschaftliche Entwickelungen, daß er die Wissenschaft und ihre Lehre in Anklage stellt!

Aber der Satz fügt noch ein „und“ hinzu. Durch diese Darstellungen „und durch die mehrfach wiederkehrenden Hinweisungen auf eine demnächst bevorstehende soziale Revolution“ soll die Anreizung vollbracht worden sein.

Welches sind die Hinweisungen auf eine „demnächst bevorstehende soziale Revolution“? Wo stehen sie? Warum zitirt sie der Staatsanwalt nicht? Ich fordere ihn dazu auf! Er kann sie nicht zitiren. Es existiren in dieser Broschüre keine Stellen, welche seine Insinuationen unterstützen würden.

Allerdings gebrauche ich, wenn ich auch nicht von einer „demnächst bevorstehenden sozialen Revolution“ spreche, wie der Staatsanwalt behauptet, – ich spreche vielmehr nur von eienr mit dem Februar 1848 bereits eingetretenen sozialen Revolution – allerdings gebrauche ich sehr häufig im Laufe dieser ganzen Broschüre das Wort „revolutionär“ und „Revolution“. Mit diesem Wort will mich der Staatsanwalt zu Boden schlagen! Denn er, dasselbe immer nur in seiner engen juristischen Bedeutung nehmend, vermag das Wort „Revolution“ nicht zu lesen, ohne geschwungene Heugabeln vor seiner Phantasie zu sehen! Das ist aber nicht die wissenschaftliche Bedeutung dieses Wortes und schon der konstante Sprachgebrauch in meiner Schrift hätte den Staatsanwalt darüber belehren können, daß hier das Wort in seinem andern, wissenschaftlichen Sinne genommen ist. So nenne ich darin die Entwicklung des Landesfürstenthums eine revolutionäre Erscheinung.

So erkläre ich ausdrücklich die Bauernkriege, die doch wahrscheinlich hinreichend mit Gewalt und Blutvergießen ins Leben traten, für eine nur in ihrer Einbildung revolutionäre Bewegung, für eine in Wahrheit durchaus nicht revolutionäre, für eine reaktionäre Bewegung.

Den Fortschritt der Industrie dagegen, der sich im 16. Jahrhundert entwickelt, nenne ich, obgleich dabei doch kein Schwert aus der Scheide gezogen wurde, wiederholt und fortlaufend ein „wirklich und wahrhaft revolutionäres Faktum“ (p. 7) [11], ebenso nenne ich p. 17 [11] die Erfindung der Baumwollspinnmaschine von 1775 eine vollständige, eine thatsächlich eingetretene Revolution.

Mißbrauche ich vielleicht die Sprache oder führe ich auch nur einen neuen Sprachgebrauch ein, indem ich das Wort „Revolution“ in diesem Sinne nehme? indem ich es auf die friedlichsten Erscheinungen anwende und den blutigsten Aufständen verweigere?

Schelling, der Vater, sagt (Untersuchungen über das Wesen der menschlichen Freiheit, Bd. VII, p. 351): „der Gedanke, die Freiheit einmal zum Eins und Alles der Philosophie zu machen, hat den menschlichen Geist überhaupt nicht blos in Bezug auf sich selbst in Freiheit gesetzt und der Wissenschaft in allen ihren Theilen einen kräftigeren Umschwung gegeben, als irgend eine frühere Revolution,“ Schelling, der Vater, sieh also gleichfalls nicht, wie die Phantasie des Staatsanwalts, bei dem Worte „Revolution“ Heugabeln vor seinen Augen blitzen. Er nimmt dies Wort, indem er es auf die Einwirkung des philosophischen Grundprinzips anwendet, gleich mit in einem mit materieller Gewalt durchaus nicht zusammenfallenden Sinne.

Welches ist dieser wissenschaftliche Sinn des Wortes „Revolution“ und wie unterscheidet sich Revolution von Reform?

Revolution heißt Umwälzung, und eine Revolution ist somit stets dann eingetreten, wenn, gleichviel ob mit oder ohne Gewalt – auf die Mittel kommt es dabei gar nicht an – ein ganz neues Prinzip an die Stelle des bestehenden Zustandes gesetzt wird. Reform dagegen tritt dann ein, wenn das Prinzip des bestehenden Zustandes beibehalten und nur zu milderen oder konsequenteren und gerechteren Folgerungen entwickelt wird. Auf die Mittel kommt es wiederum dabei nicht an. Eine Reform kann sich durch Insurrektion und Blutvergießen durchsetzen und eine Revolution im größten Frieden. Die Bauernkriege waren der Versuch einer durch Waffengewalt zu erzwingenden Reform. Die Entwicklung der Industrie war eine in der friedlichsten Weise sich vollziehende totale Revolution, denn ein ganz neues Prinzip wurde dadurch an Stelle des bis dahin bestehenden Zustandes gesetzt. Beide Gedanken werden gerade in dieser Broschüre sorgfältig und lang entwickelt.

Warum hat mich der Staatsanwalt allein nicht verstanden? Warum ist ihm allein unverständlich geblieben, was jeder Arbeitsmann verstand?

Wenn ich also selbst von einer „demnächst bevorstehenden sozialen Revolution“ gesprochen hätte, obgleich dies nicht der Fall ist, hätte ich deshalb nothwendig an gewaltsamen Umsturz, an Heugabeln und Bajonnette denken müssen?

Professor Huber, ein durchaus konservativer Mann, ein strenger Royalist, ein Mann, der den Lehrstuhl, den er an der Berliner Universität einnahm, freiwillig aufgab, als die Verfassung von 1850 eingeführt wurde, weil er, wenn ich recht berichtet bin, Anstand nahm, sie zu beschwören, aber ein Mann, der mit einer rührenden Liebe dem Wohle der arbeitenden Klasse zugethan ist, ihre Entwicklung mit der größten Sorgfalt studirt und über dieselbe, besonders über die Geschichte der korporativen Bewegung oder der industirellen Assoziation unter den Arbeitern die trefflichsten Werke geschrieben hat, sagt in dem neuesten derselben (Concordia, p. 24), nachdem er nachgewiesen, daß die Arbeiterassoziationen in England, Frankreich und Deutschland bereits ein Kapital von 50 Millionen Thalern umsetzen, wörtlich Folgendes:

„Unter diesen Umständen und Einflüssen und Angesichts der oben im Allgemeinen angedeuteten Erfahrungen, wird es hoffentlich keiner Verwahrung gegen den Vorwurf utopischer Träumereien allgemeiner Weltbeglückung bedürfen, wenn wir eine sehr wesentliche und einer gänzlichen sozialen und volkswirthschaftlichen Reform gleichkommende Hebung der bisherigen wesentlich proletarischen Zustände der Fabrikbevölkerung nicht nur als eine praktisch mögliche, sondern als eine im gewöhnlichen Lauf der Dinge sichere Folge der korporativen Entwicklung in Aussicht stellen.“

Hier wird also ein gänzlicher sozialer Umschwung als vollständig sicher und im gewöhnlichen friedlichen Lauf der Dinge eintretend in Folge der Assoziationsbewegung vorausgesagt. Wie nun, wenn ich umsomehr von der vereinigten Macht beider Faktoren, von der Assoziationsbewegung und von dem allgemeinen Stimmrecht, einen solchen erwartet hätte?

Was kann ich für die literarische Unbelesenheit des Staatsanwalts? Für seine Unbekanntschaft mit dem, was sich in allen Richtungen der Gegenwart bereits vollbringt und von der Wissenschaft auch bereits anerkannt und einregistrirt worden ist? Bin ich der wissenschaftliche Prügeljunge des Staatsanwalts? Ja, wenn ich das wäre, wenn ich einzustehen hätte für diese seine Unbekanntschaft mit alle dem, was auf den verschiedenartigsten Gebieten der Wissenschaft bereits Ausdruck und Anerkennung gefunden hat – die Strafen, die Sie mir dann in Ihrer Indignation zudiktiren dürften, meine Herren Präsident und Räthe, könnten enorm sein!

Aber selbst abgesehen von alledem – wie kann die Hinweisung auf eine demnächst bevorstehende soziale Revolution – selbst im Heugabelsinne – zu Haß und Verachtung gegen die Bourgeoisie anreizen? Und das ist es doch, was der Staatsanwalt behaupten muß und in jedem [sic! &c. jenem] Satz wirklich behauptet. Haß und Verachtung kann gegen Jemand nur durch seine eigenen Handlungen und deren Bekanntmachung hervorgerufen werden. Wie kann aber das, was Christoph thut, gegen Peter Haß und Verachtung erzeugen? Wenn also Jemand sagte: „die Arbeiter werden eine soziale Revolution machen,“ wie kann diese Hinweisung gegen die Bourgeoisie Haß und Verachtung erregen? Es fehlt dem Satze also sogar an jedem grammatisch-logischen Sinn. Er ist nicht nur dreimal nicht wahr, er ist selbst sinnwidrig und sinnlos. Mindestens bleibt er für mich unverständlich. Ich verstehe die Sprache des Staatsanwaltes ebensowenig, als er die meinige versteht. Im Griechischen nannte man denjenigen barbaros, einen Barbar, der unsre Sprache nicht verstand und dessen Sprache wir nicht verstanden. Und so sind wir Beide, der Staatsanwalt und ich, Barbaren für einander!

Aber endlich weist jener Satz der Anklageschrift, mit dessen Analyse ich mich befasse, noch ein drittes Moment nach, wodurch ich zu Haß und Verachtung gegen die Bourgeoisie angereizt haben soll. Er leitet dies mit einem „namentlich“ ein. Es soll durch diese Darstellungen und dies Hinweisungen zu Haß und Verachtung angereizt worden sein, „namentlich da darin auch die direkte Aufforderung enthalten ist, mit der glühendsten und verzehrendsten Leidenschaft das Ziel einer Herrschaft der arbeitenden Klassen über die anderen Klassen der Gesellschaft zu verfolgen.“ Gesetzt, dem wäre so – die Aufforderung an eine Klasse der Gesellschaft, das ehrgeizige Ziel einer Herrschaft über die andern Klassen zu verfolgen, würde mannigfachen Tadel verdienen müssen, aber gesetzlich wäre sie immer noch ganz erlaubter Natur, wenn sie nicht zu strafbaren Handlungen zu schreiten anreizt. Jede Klasse der Gesellschaft kann nach der Herrschaft über den Staat streben, so lange sie nicht zu unerlaubten Mitteln zur Verwirklichung dieses Zieles greift. Kein Ziel ist staatlich strafbar, immer nur die Mittel sind es. Der reine Tendenzprozeß, mit dem wir es hier zu thun haben, muß naturgemäß in jeder Zeile der Anklageschrift zum Vorschein kommen, indem sie immer nur anklagt, zu Zielen aufzufordern, nie strafbare Mittel oder die Aufforderung dazu in meinem Vortrage nachzuweisen versucht. Und wäre selbst von mir aufgefordert worden, durch strafbare Mittel das Ziel einer Herrschaft der arbeitenden Klassen über die andern Klassen der Gesellschaft zu verfolgen, so würde ich dann unter Umständen auf Grund des Art. 61 [12] oder auf andere Artikel des Strafgesetzes hin angeklagt werden können, niemals aber auf § 100, niemals auf Grund dessen: die Arbeiter zu Haß und Verachtung angereizt zu haben. Denn durch die Aufforderung, nach einer Herrschaft über die andern Klassen der Gesellschaft zu trachten, würden die Arbeiter zum Ehrgeiz, aber niemals zum Haß und zur Verachtung gegen Dritte aufgefordert sein. Der Ehrgeiz der Arbeiter ließe sich doch nicht der Bourgeoisie imputiren, und weil ihr nicht einmal imputabel, kann doch auch nicht Haß und Verachtung gegen sie dadurch erregt werden! Dieser Satz entbehrt also wiederum eines jeden grammatisch-logischen Sinnes. Das „namentlich“, mit welchem die Anklageschrift diesen letzten Beweis für die Anreizung zum Haß einleitet, ist vielmehr ein „namenlos“, nämlich eine namenlos sinnwidrige Behauptung. Wo hat aber endlich der Staatsanwalt aus meiner Schrift herausgelesen, daß ich dazu aufgefordert habe, das Ziel einer „Herrschaft der arbeitenden Klassen über die andern Klassen der Gesellschaft zu verfolgen?“

Ich spreche in meiner ganzen Broschüre nur davon, daß es die Bestimmung der mit dem Februar 1848 begonnenen Weltperiode sei, das sittliche Prinzip des Arbeiterstandes, die in meiner Broschüre entwickelte und Ihnen im Eingang dieser Rede rekapitulirte Idee des Arbeiterstandes, zum herrschenden Prinzip der Gesellschaft zu machen, diese Idee zur leitenden Staatsidee zu machen.

Ich drücke mich wiederholt auf das schärfste und bestimmteste so aus. Ich sage p. 31 [13], wie 1789 die Revolution des dritten Standes war, so sei es diesmal der vierte Stand, „welcher sein Prinzip zum herrschenden Prinzip der Gesellschaft erheben und alle ihre Einrichtungen mit ihm durchdringen will.“ Oder p. 32 [14]: „Wer also die Idee des Arbeiterstandes als das herrschende Prinzip der Gesellschaft anruft“ und auf derselben Seite: „Das Prinzip des Arbeiterstandes als das herrschende Prinzip der Gesellschaft soll jetzt von uns noch in dreierlei Beziehung betrachtet werden.“ Und p. 33 [15]: Vielleicht kann der Gedanke, das Prinzip der untersten Klassen der Gesellschaft zu dem herrschenden Prinzip des Staates und der Gesellschaft zu machen, als ein sehr gefährlicher erscheinen.“ Ich entwickle dann von p. 39 [16] ab den Unterschied der sittlichen und politischen Idee der Bourgeoisie und der sittlichen und politischen Idee des Arbeiterstandes und schließe p. 42 [17] mit den Worten: „Das ist es, meine Herren, was die Staatsidee des Arbeiterstandes genannt werden muß“ &c.

Und hieraus, daß ich eine hohe, sittliche Idee als berufen darstelle, leitende Staatsidee in der jetzigen Geschichtsperiode zu werden, die höchste sittliche Idee, welche meine Intelligenz fassen kann, die höchste sittliche Idee, welche bis jetzt von der Staatsphilosophie herausgerungen worden ist, und daraus, daß ich den Nachweis führe, diese Idee sei, als dem natürlichen Instinkt und der ökonomischen Lage des Arbeiterstandes naturgemäß entsprechend, die Idee des Arbeiterstandes zu nennen – hieraus macht mir der Staatsanwalt die Ungeheuerlichkeit, ich hätte die arbeitenden Klassen aufgefordert, das Ziel einer Klassenherrschaft über die andern Klassen der Gesellschaft zu verfolgen.

Der Staatsanwalt scheint zu glauben, daß ich die besitzenden Klassen von den arbeitenden Klassen unterjocht wissen, daß ich die Geschichte umkehren und etwa die Gutsbesitzer und Fabrikanten zu den Hörigen und Handlangern der Arbeiter machen will.

War denn aber, eine wie verschiedene Sprache wir Beide auch sprechen, und welche Barbaren wir für einander auch sein mögen, irgend ein solches oder ähnliches Mißverständnis nur möglich?

Ich entwickle p. 32 [18] ausführlich: gerade dadurch unterscheide sich der vierte Stand, daß in seinem Prinzip keine ausschließende Bedingung weder rechtlicher noch thatsächlicher Art enthalten ist, die er als herrschendes Privilegium gestalten und durch die Einrichtungen der Gesellschaft hindurchführen könnte. Ich sage wörtlich (p. 32) [19]: „Arbeiter sind wir alle, insofern wir nur eben den Willen haben, uns in irgend einer Weise der menschlichen Gesellschaft nützlich zu machen. Dieser vierte Stand, in dessen Herzfalten daher kein Keim einer neuen Bevorrechtigung mehr enthalten ist, ist eben deshalb gleichbedeutend mit dem ganzen Menschengeschlecht. Seine Sache ist daher in Wahrheit die Sache der gesammten Menschheit; Seine Freiheit ist die Freiheit der Menschheit selbst, Seine Herrschaft ist die Herrschaft Aller.“ Und ich fahre darauf fort: „Wer also die Idee des Arbeiterstandes als das herrschende Prinzip der Gesellschaft anruft in dem Sinne, wie ich Ihnen dies entwickelt, der stößt nicht einen die Klassen der Gesellschaft spaltenden und trennenden Schrei aus; der stößt vielmehr einen Schrei der Versöhnung aus, einen Schrei der die ganze Gesellschaft umfaßt, einen Schrei der Ausgleichung für alle Gegensätze in den gesellschaftlichen Kreisen“ &c. Und während ich aus tiefster Seele und aus vollster Brust nach der Beendigung aller Klassenherrschaft und aller Klassengegensätze rufe, beschuldigt mich der Staatsanwalt, die Arbeiter zur Klassenherrschaft über die besitzenden Klassen aufgefordert zu haben!

Noch einmal, wie ist ein so erstaunliches Mißverständnis erklärlich? Lassen Sie mich wieder den Vater gegen den Sohn anführen:

„Das Medium – sagt Schelling (Bd. I, p. 443) in seinen Abhandlungen zur Erläuterung des Idealismus der Wissenschaftslehre – das Medium, wodurch Geister sich verstehen, ist nicht die umgebende Luft, sondern die gemeinschaftliche Freiheit, deren Erschütterungen bis ins Innerste der Seele sich fortpflanzten. Wo der Geist eines Menschen nicht vom Bewußtsein der Freiheit erfüllt ist, ist alle geistige Verbindung unterbrochen, nicht nur mit Andern, sondern sogar mit ihm selbst. Kein Wunder, daß er sich selbst ebensogut als Andern unverständlich bleibt und in seiner fürchterlichen Einöde nur mit eiteln Worten sich ermüdet, denen kein freundlicher Widerhall aus eigner oder aus fremder Brust antwortet. Einem Solchen unverständlich bleiben, ist Ruhm und Ehre vor Gott und den Menschen“! ...

So Schelling der Vater!

Ich stehe jetzt am Schlusse, meine Herren. Umsonst frage ich mich, ob es möglich war, sich einen Erfolg von dieser Anklage bei Ihnen, meine Herren Präsident und Räthe, zu versprechen. Aber vielleicht lag eine andere Berechnung zu Grunde. Der politische Kampf zwischen der Bourgeoisie und der Regierung hat eine gewisse matte Lebhaftigkeit angenommen. Vielleicht sagte man sich, daß unter diesen Umständen die Anklage auf Anreizung der nichtbesitzenden Klassen zum Haß und zur Verachtung gegen die Besitzenden als ein treffliches Ableitungsmittel dienen könne; vielleicht hoffte man, daß eine solche Anklage, wenn auch abgewiesen von Ihnen – Sie kennen den alten Grundsatz: calumniare audacter, semper aliquid haeret“ (verleumde kühn, es bleibt doch stets was hängen) – immer noch wirken würde wie ein nasses Handtuch um das in leiser Röthe erglühende Gesicht unserer Bourgeoisie geworfen, und ich sollte der hierfür in die Wüste gestoßene Sündenbock sein! Aber auch diese Absicht, meine Herren, wird nicht erreicht werden.

Sie wird zuschanden werden vor der einfachen Lektüre jener Broschüre, zu der ich die Bourgeoisie vor allem auffordere. Sie wird zu Schanden werden vor der Macht meiner Stimme, und gerade deshalb habe ich auch das Thatsächliche in meinen Vertheidungsmitteln so eingehend entwickeln müssen. Bourgeoisie und Arbeiter sind wie die Glieder eines Volkes und ganz einig gegen unsere Unterdrücker. – Ich schließe. Ein Mann, welcher, wie ich Ihnen dies erklärt habe, sein Leben dem Wahlspruche gewidmet hat, „die Wissenschaft und die Arbeiter“, dem würde auch eine Verurtheilung, die er auf seinem Wege findet, keinen anderen Eindruck machen können, als etwa das Springen einer Retorte dem in seine wissenschaftlichen Experimente vertieften Chemiker. Mit einem leisen Stirnrunzeln über den Widerstand der Materie setzt er, sowie die Störung beseitigt ist, ruhig seine Forschungen und Arbeiten fort.

Aber um der Nation und ihrer Ehre willen, um der Wissenschaft und ihrer Würde, um des Landes und seiner gesetzlichen Freiheit, um des Angedenkens willen, das die Geschichte Ihren eignen Namen, meine Herren Präsident und Räthe, bewahren wird, rufe ich Ihnen zu: Sprechen Sie mich frei!

* * *

Fußnoten

1. Die hier angeführten Kriterien für den Unterschied zwischen der geistigen Verfassung der sogenannten germanischen Nationen und der der antiken Welt werden heute vielfach auf Widerspruch stoßen. Und nicht mit Unrecht. Als Nation waren die Griechen und Römer kaum weniger entwickelungsfähig wie die germanischen Völker – daß ihre Staaten mit dem Verfall einer Reihe von Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens der Epoche zusammenbrachen, ist ein Schicksal, das sie mit den, verschiedenen Staaten der germanischen Welt durchaus gemein haben. Staatswesen sind überhaupt nur bis zu einem gewissen Grade entwickelungsfähig, geht die Entwickelung über diesen Punkt hinweg, so tritt früher oder später die geschichtliche Katastrophe ein, die an die Stelle des alten Staates eine andere Gesellschaftsform mit neuen Grundlagen setzt. Zu diesen mögen alsdann auch neue Religionen oder Moralbegriffe gehören, im allgemeinen ist jedoch die Rolle der Religion, außer natürlich in theokratischen Staaten, selbst in der antiken Welt nur eine sekundäre. Sokrates war nicht der erste und nicht der einzige, der in Griechenland „neue Götter“ gelehrt hatte – wenn gerade er den Schierlingsbecher trinken mußte, so waren politische Gründe dafür maßgebend, die mit der von ihm angeblich begangenen Religionsstörung nur sehr äußerlich zu tun hatten. Außerdem stehen dem griechischen Verkünder „neuer Götter“ bei den germanischen Nationen Huß und tausend andere Opfer religiöser Verfolgung gegenüber.

Lassalle irrt darin, daß er einseitig im „Geist“ der Völker die Ursache ihrer Entwickelung erblickt, statt in den besonderen Umständen ihrer Entwickelung die Erklärung für ihre geistige Verfassung zu suchen. Dies hindert übrigens nicht, daß er trotzdem schließlich meist zu richtigen Schlußfolgerungen in bezug auf die Gegenwart kommt. – D. H.

2. Der (von Gott bei Erschaffung der Welt) in der Weise vorherbestimmte gesetzmäßige Zusammenhang aller Bewegungen der „Monaden“ – der beseelt gedachten Einheiten, aus denen die organische wie die unorganische Welt bestehe – daß diese Bewegungen insgesamt eine harmonische Reihe darstellen. So daß also alles, was geschieht, nach dieser Lehre notwendiges Ergebnis der Beschaffenheit der anscheinend selbständig sich betätigenden Monaden ist. – D. H.

3. Erlaubnis zur Lehrtätigkeit. – D. H.

4. Als Grundsatz. – D. H.

5. Ich habe nicht ruhmlos gestritten. – D. H.

6. Philosophie der Offenbarung, Bd. III, p. 11.

7. Ges. Werke, Bd. VII, p. 394.

8. Ges. Werke, Bd. VII, p. 278.

9. Das Arbeiterprogramm.

10. Hören wir auch die andere Seite. – D. H.

11. Seite 156 und Seite 168 des gleichen Bandes.

12. d. h. Hochverrat.

13. Seite 186 des gleichen Bandes.

14. Seite 187 des gleichen Bandes.

15. Seite 188 des gleichen Bandes.

16. Seite 195 des gleichen Bandes.

17. Seite 199 des gleichen Bandes.

18. Seite 186 ff. des gleichen Bandes.

19. Seite 186 des gleichen Bandes.


Zuletzt aktualisiert am 21. März 2020